Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Die OFD Münster hat dazu Stellung genommen, welche Kosten für ein Arbeitszimmer bei einem Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, wenn er seine berufliche Tätigkeit an einem oder zwei Tagen in der Woche in seiner Firma ausübt und er den dortigen Arbeitsplatz auch an anderen Tagen nutzen kann.

Wenn die in dem Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit mit der in der Firma qualitativ gleichwertig ist, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, da der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dort tätig wird,so die OFD Münster. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 € je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Daraus ergibt sich, dass das Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes“ für den Abzug von Arbeitszimmerkosten nur dann schädlich ist,wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Folglich kann ein Arbeitnehmer, der einen Heimarbeitsplatz hat und bei dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, die Kosten für ein häusliche Arbeitszimmer auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ihm ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.

Quelle: OFD-Münster, Verfügung vom 21. März 2013, Kurzinfo ESt Nr. 06/2013, NWB Dok: HAAAE-32741
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