Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Zurechnung von Vermietungseinkünften

Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie sind zwar grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Abweichende Vereinbarungen sind jedoch zulässig und werden auch anerkannt. Darum ging es auch in einem Fall vor dem Finanzgericht des Saarlandes.

Die frühere Ehefrau eines Steuerpflichtigen hatte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Vermietung einer Immobilie erklärt. Durch „Ehevertrag nebst Vermögensauseinandersetzung“ hatte sie ab Oktober des Streitjahres ihrem früheren Ehemann einen Quotennießbrauch am Mietobjekt i.H.v. 50 % eingeräumt. Das Finanzamt rechnete den Verlust beiden (früheren) Eheleuten je zur Hälfte zu. Dagegen legte die Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte, dass ihr die Einkünfte bzw. Verluste bis zur Nießbrauchsbestellung allein zugerechnet werden. Dem folgte das Finanzamt. Hiergegen klagte nun jedoch der Mann und begehrte für das komplette Jahr den hälftigen Verlust, nicht erst für die Zeit seit der Nießbrauchsbestellung. Es sei schon vorher im Innenverhältnis vereinbart gewesen, dass die Einkünfte aus der Vermietung entsprechend der Haftung für ein Darlehen und entsprechend der Kostentragung für das Hausanwesen beiden Eheleuten gemeinschaftlich, also im Zweifel zu je ½, zustehen sollten.

Das Finanzgericht wies die Klage des Steuerpflichtigen dennoch ab.

Vermieter sei derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, die Wohnung einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen und der Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sei. Nicht maßgebend sei, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts sei und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute komme.

Denkbar sei auch, dass eine Ehegatten-Innengesellschaft, vertreten durch nur einen Ehegatten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele.

Das war nach Auffassung des Finanzgerichtes aber erst der Fall, nachdem der Eigentümer-Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Trennung dem anderen einen Quotennießbrauch von 50 % der Einkünfte eingeräumt hatte. Die frühere Ehefrau bestritt nämlich vehement das frühere Bestehen einer Innengesellschaft. Es habe auch keine anderslautenden klaren Vereinbarungen gegeben. Die gemeinsame Haftung für das Darlehen ändere daran nichts.

Hinweis:

Aufgrund der fehlenden klaren (schriftlichen) Vereinbarungen im Vorfeld galten die Aktivitäten des Ehemannes lediglich als unterstützende Mitwirkung bei der Vermietung durch die Ehefrau.

Quelle: FG Saarland, Urteil vom 18. Dezember 2012, 1 K 1628/10, LEXinform Nr. 5014520, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 22/13)
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