Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Montag, 01.04.2013

Entlastung für Unternehmer durch Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Bereits für Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember 2012 hat der Gesetzgeber Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften und GmbH & CoKG geschaffen, die maximal

  • 700.000 € Umsatzerlöse,
  • 350.000 € Bilanzsumme,
  • 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (ohne Auszubildende) aufweisen.

Diese können auf einen Anhang zum Jahresabschluss verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (z.B. Kredite oder Vorschüsse an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane sowie Angaben zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Sie können außerdem eine „verkürzte“ Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit verringerter Gliederungstiefe aufstellen. Ihre Offenlegungspflicht können sie statt durch Veröffentlichung durch eine elektronische Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen.

Hinweis:

Fremde Dritte können dann nur auf Antrag eine Kopie der hinterlegten Unterlagen erhalten (nach Registrierung für 4,50 € pro Jahresabschluss). Nun geht der Gesetzgeber noch einen Schritt weiter. In einem neuen Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass kleine und kleinste Kapitalgesellschaften und GmbH & CoKG zwar ihren Publizitätspflichten weiterhin nachkommen müssen, aber bei Überschreiten der Fristen ein geringeres Ordnungsgeld zahlen müssen.

Bisher leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren gegen alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig veröffentlichen. Die Unternehmen erhalten nach Androhung eines Ordnungsgeldes sechs Wochen Zeit, um ihren Pflichten nachzukommen. Wird die Frist überschritten, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € und maximal 25.000 € festgesetzt.

Kommt die Gesellschaft nach Ablauf der sechswöchigen Frist und vor Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz der Offenlegung nach, soll das Ordnungsgeld nun herabgesetzt werden. Es beträgt dann

  • 500 € bei Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Hinterlegungsoption Gebrauch gemacht haben,
  • 1.000 € bei kleinen Kapitalgesellschaften und im Übrigen * 2.500 €, wenn ein höheres

Ordnungsgeld angedroht worden ist.

Hinweis:

Bei nur geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist können die genannten Beträge zur Vermeidung von Härtefällen weiter verringert werden. Die Neuregelungen zum Ordnungsgeldverfahren sollen erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2012 endende Geschäftsjahr wirksam werden.

« zurück