Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Vorsteuerabzug aus einem Mietvertrag mit ergänzenden Zahlungsbelegen

Ein Steuerpflichtiger betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2006 ein Fotolabor in gemieteten Räumen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren nach Ansicht des Prüfers Vorsteuerabzugsbeträge aus den Mietzahlungen für die betrieblichen Räume nicht anzuerkennen, weil die Miete nur unregelmäßig gezahlt worden war. Auch die Vorlage einer Aufstellung des Vermieters über die geleisteten Mietzahlungen der vergangenen Jahre, die auch den Betriebsprüfungszeitraum umfassten, vermochten die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht zu verhindern. Das Finanzamt änderte hiernach die Umsatzsteuerbescheide für die betreffenden Kalenderjahre. Gegen diese Entscheidung legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der strittigen Umsatzsteuernachzahlungsbeträge. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab. Der BFH hat in diesem Streitfall entschieden, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu Recht keine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der strittigen Umsatzsteuernachzahlungen gewährte. Denn nach seiner Auffassung ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorlag. Bei Dauerleistungen, wie sie bei einem Mietvertrag vorliegt, kann ein Vorsteuerabzug erst vorgenommen werden, wenn der Mietvertrag alle Rechnungsangaben im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften enthält und die Mietzahlung durch eine monatliche Zahlungsaufforderung oder durch andere Zahlungsbelege konkretisiert worden ist. Erst ab diesem Zeitpunkt erhält die vereinbarte Monatsmiete alle erforderlichen Rechnungsmerkmale. Fehlt die Zahlungsaufforderung oder der Zahlungsbeleg, so liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Dies hat zur Folge, dass ein Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen nicht möglich ist. Die vorgelegte Aufstellung des Vermieters wurde seitens des BFH nicht als zurückwirkender Zahlungsbeleg anerkannt. Insoweit hatte das Finanzamt zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen nicht zugelassen.

Hinweis:

Bei Dauerleistungen, wie z.B. bei Miet- oder Leasingverträgen, kann ein Unternehmer nur einen Vorsteuerabzug aus den geleisteten Zahlungen vornehmen, wenn sich aus den Verträgen alle Rechnungsangaben im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften ergeben und die Mietzahlung durch eine monatliche Zahlungsaufforderung oder durch einen monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert wird.

Quelle: BFH-Urteil vom 10. Januar 2013, XI B 33/12, LEXinform Nr. 0929095
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