Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit einer Forderung

Eine Umsatzsteuerkorrektur kann/ muss manchmal frühzeitiger als gedacht vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen BFH-Urteil. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine KG einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Ein Restbetrag der fälligen Summe wurde von der Beseitigung von Mängeln abhängig gemacht. Letztendlich zahlte die KG diese Summe nicht. Die Beteiligten stritten lange vor den Zivilgerichten um den Restbetrag und trafen schließlich einen Vergleich. Das Finanzamt führte erst im Jahr der Vergleichsvereinbarung eine Vorsteuerkorrektur durch. Hiergegen wehrte sich die KG. Sie war der Auffassung, dass die Vorsteuerkorrektur bereits deutlich vorher - hier in verjährter Zeit - durchzuführen gewesen wäre. Jetzt sei es zu spät. Schließlich musste sich der BFH mit der Frage beschäftigen. Entscheidend dabei ist eine Vorschrift im Umsatzsteuergesetz, die eine Korrektur bei Uneinbringlichkeit einer Forderung vorsieht. Hat sich nämlich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Das gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist.

Der Begriff der Uneinbringlichkeit ist jedoch gesetzlich nicht definiert. In einem Erlass aus dem Jahr 2011 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in voller Höhe uneinbringlich werden.

Nach dem aktuellen BFH-Urteil ist der Begriff der Uneinbringlichkeit weit auszulegen. So stellt der BFH Folgendes fest:

  • „Uneinbringlich” ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
  • Das ist der Fall, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde.
  • Eine Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstrec kungsmaßnahmen oder erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Entgeltforderung vorläge, lässt sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren.

Hinweis:

Damit ist Uneinbringlichkeit bereits dann gegeben, wenn der Schuldner die Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann oder wegen Zahlungsunwilligkeit nicht erfüllen will! Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Ist Uneinbringlichkeit gegeben, sind die Umsatzteuer beim Leistenden und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu berichtigen.

Quelle: BFH-Urteil vom 8. März 2012, V R 49/10, LEXinform Nr. 0928125
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