Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Montag, 01.04.2013

Mindestangaben für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein Steuerpflichtiger war als angestellter Versicherungskaufmann tätig. Sein Arbeitgeber überließ ihm einen Pkw, den er auch zu privaten Zwecken nutzen konnte. Der Arbeitgeber versteuerte die Dienstwagenüberlassung nach der 1 %-Regelung. Im Rahmen seiner Einkommensteuer veranlagung begehrte der Steuerpflichtige nunmehr, die Dienstwagenüberlassung anhand der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten durch ein Fahrtenbuch zu besteuern. Das Fahrtenbuch bestand aus handschriftlich geführten Grundaufzeichnungen sowie aus zusätzlichen ergänzenden Erläuterungen. Die handschriftlichen Grundaufzeichnungen enthielten fortlaufend die Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern. Die beruflich veranlassten Fahrten hatte der Steuerpflichtige in dem Fahrtenbuch jeweils als Außendienst oder Dienstfahrten vermerkt. Die besuchten Personen, Firmen oder Behörden wurden dagegen nicht angegeben. Einen Ausdruck aus dem elektronisch geführten Terminkalenders des Arbeitgebers fügte der Steuerpflichtige als ergänzende Erläuterung dem Fahrtenbuch bei. Der Ausdruck enthielt dabei die Angaben über Datum, Uhrzeit, Name sowie Adresse der jeweils aufgesuchten Kunden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt das Fahrtenbuch des Steuerpflichtigen nicht an.

Der BFH gab in seiner Entscheidung dem Finanzamt Recht und stellte fest, dass der Steuerpflichtige kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt hatte. Dies ergab sich aus der Tatsache, dass das Fahrtenbuch keine Angaben über die Fahrtziele sowie zu den jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartnern enthielt. Eine allgemeine und pauschale Bezeichnung von Fahrten im Fahrtenbuch als „Dienstfahrten“ verstößt ebenfalls gegen die geltenden Rechtsgrundsätze für Fahrtenbücher. Nach Meinung des BFH konnte der Steuerpflichtige die erforderlichen Mindestangaben im Fahrtenbuch auch nicht durch anderweitige Auflistungen, wie z.B. durch ergänzende Ausdrucke aus einem Terminkalender des Arbeitgebers, ersetzen.

Hinweis: Bei der Erstellung eines Fahrtenbuches ist zu beachten, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Neben dem Datum und dem Fahrtziel muss das Fahrtenbuch grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner sowie den geschäftlichen Anlass und dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. Fehlt eine der vorgenannten Angaben, so liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.

Quelle: BFH-Urteil vom 13. November 2012, VI R 3/12, NWB Dok: SAAAE-30630
« zurück