Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.04.2013

Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes

Ende März 2013 wurde das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, bessere Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement sowohl bei den steuerbegünstigten Körperschaften als auch bei den ehrenamtlichTätigen zu schaffen. Daher haben sich sowohl Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht, im Ertragsteuerrecht als auch im Zivilrecht ergeben. Nachstehend geben wir Ihnen einen ersten Überblich über die wichtigsten Neuerungen:

Änderungen im Zivilrecht

  • Unentgeltlich tätige Organmitglieder, z.B. Vorstände eines Vereins, besondere Vertreter oder unentgeltlich tätige Vereinsmitglieder, haften nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haben gegenüber dem Verein insofern einen Freistellungsanspruch.
  • Außerdem sind Mitglieder des Vorstands eines Vereines/Verbandes nach dem BGB nun grundsätzlich unentgeltlich tätig. Von dieser gesetzlichen Vorgabe können Vereine nur aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Vergütungsmöglichkeit abweichen. Der Vorstand kann aber weiterhin wie ein Beauftragter Ersatz seiner Auslagen erhalten. Sofern der Vorstand nicht unentgeltlich tätig ist, ist eine Satzungsänderung bis zum 1. Januar 2015 erforderlich, damit Zahlungen nicht rechtswidrig sind. Dies gilt entsprechend für Stiftungen. Für gemeinnützige Vereine bestand dieses Erfordernis aufgrund steuerlicher Vorschriften schon länger. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung und ihre Übergangsfrist für nötige Satzungsänderungen ebenfalls bis zum 31. 12. 2014 verlängert

Änderungen im Ertragsteuerrecht

  • Die Übungsleiterpauschale ist zum 1. Januar 2013 von 2.100 € auf 2.400 € angehoben worden. Entsprechendes gilt für den Betreuungsfreibetrag.
  • Auch die Ehrenamtspauschale wurde angehoben und zwar von 500 € auf 720 €.
  • Die Haftung für die zweckfremde Verwendung von Spenden ist seit 2013 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
  • Der Nachweis beim Spendenhöchstbetrag, dass die Spende von beiden Eheleuten stammt, entfällt.
  • Bei einer Sachspende aus dem Betriebsvermögen bemisst sich die Spendenhöhe nach dem Entnahmewert zzgl. Umsatzsteuer. Dies wird gesetzlich klar gestellt.

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

  • Die so genannte Wiederbeschaffungsrücklage wurde nunmehr gesetzlich normiert.
  • Bei der freien Rücklage kann das nicht ausgeschöpfte Volumen ab 2014 auf zwei Jahre vorgetragen werden.
  • Die Frist zur Zuführung von Vermögen aus Erträgen zum Vermögen neu gegründeter Stiftungen ist verlängert worden.
  • Die Frist für die Verwendung der Mittel ist seit dem 1. Januar 2013 bis zum Ende der zwei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre, die auf den Zufluss folgen, verlängert worden (zeitnahe Mittelverwendung).
  • Hat eine Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zur Rücklagenverwendung setzen. Diese Regelung, die bisher von der Verwaltung bereits zu beachten war wurde nunmehr gesetzlich festgeschrieben.
  • In begrenztem Umfang können ab 2014 andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gleichem Satzungszweck mit Vermögen ausgestattet werden.
  • Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt ab 2013 in einem gesonderten Feststellungsverfahren. Die bisherige vorläufige Anerkennung wird aufgegeben.
  • Der Zeitraum für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen wird gesetzlich festgelegt. Das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Wurde bisher keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder ein Freistellungsbescheid erteilt, genügt die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Diese darf nicht älter als drei Jahre sein.
  • Die Umsatzgrenze bei sportlichen Veranstaltungen für die Einstufung als Zweckbetrieb wird ab 2013 von bisher 35.000 € auf 45.000 € angehoben.
  • Bei Empfängern von Sozialleistungen wird ab 2013 der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit erleichtert. Danach sind nur die tatsächlich gezahlten und empfangenen Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Körperschaften, die mildtätige Zwecke unterstützen, können ihren Nachweispflichten über die Hilfsbedürftigkeit der Empfänger durch Vorlage einer Kopie des Leistungsbescheids für den Leistungszeitraum etc. nachkommen. Auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit kann u.U. auf Antrag beim zuständigen Finanzamt verzichtet werden.

Änderungen im Gesellschaftsrecht

  • Eine Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, darf die Abkürzung gGmbH führen. Das OLG München hatte diese Möglichkeit verneint.

Dies ist ein erster Überblick über die neuen Regelungen, die überwiegend bereits am 01.01.2013 anzuwenden sind.

Wir beraten Sie gerne. Ihr PHC-Team.

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