Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.07.2013

Steuerpflicht bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins

Seitdem der Europäische Gerichtshof im Jahr 2002 für einen Golfclub entschieden hat, dass Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein können, wenn sie dem Mitglied Vorteile, wie z.B. die Inanspruchnahme von Sportanlagen, ermöglichen, auch wenn diese nicht tatsächlich in Anspruch genommen werden, kommt es ab und zu zum Streit, ob Mitgliedsbeiträge nun der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht.

So war es auch in einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Ein Sportverein war in den Bereichen Spitzensport, Kinder- und Jugendsport sowie Breitensport tätig. Neben Mitgliedsbeiträgen nahm er auch Pachteinnahmen ein und erzielte Umsätze aus sportlichen Veranstaltungen und kommerzieller Werbung. Daneben erhielt er Zuschüsse und Spenden. Nun ging es um den Vorsteuerabzug. Dieser kann nur geltend gemacht werden, sofern steuerpflichtige Umsätze getätigt werden. Um einen höheren Vorsteuerabzug aus Investitionen geltend machen zu können, unterwarf der Verein auch die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht stellte nun folgende Grundsätze auf:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins sind als Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Insoweit ist unerheblich, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
  • Teilnahmegebühren, die ein gemeinnütziger Sportverein bei der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen von den hierbei aktiven Sportlern vereinnahmt, sind steuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich.
  • Unter sportlicher Veranstaltung ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat.
  • Erzielt der Sportverein umsatzsteuerpflichtige Umsätze (hier: Mitgliedsbeiträge) sowie steuerfreie Umsätze (hier: aus sportlichen Veranstaltungen), so haben bei der erforderlichen Aufteilung der Vorsteuern aus Eingangsleistungen Spenden, Subventionen, echte Zuschüsse und ähnliche Zuwendungen

Hinweis:

Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Für viele Vereine wäre die Bestätigung des Urteiles nicht günstig, sofern keine entsprechenden Leistungsbezüge mit Vorsteuerabzug gegenüberstehen. Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass echte Mitgliedsbeiträge nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind bzw. gleichmäßig errechnet werden. Ein Leistungsaustausch liegt dagegen immer dann vor, wenn der Verein Beiträge für Sonderbelange von Mitgliedern erhebt. außer Betracht zu bleiben.

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