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Montag, 01.07.2013

Kein vereinfachter Nachweis von „PayPal“-Spenden

Spenden an gemeinnützige Körperschaften können steuermindernd berücksichtigt werden. Man benötigt allerdings eine ordnungsgemäße Spenden- bzw. Zuwendungsbescheinigung.

Vereinfachungen gelten für Spenden aus Anlass von Katastrophenfällen und für Kleinspenden bis 200 €. Nun war die Frage aufgeworfen worden, ob Spenden über das Online-Bezahlsystem „PayPal“ Berücksichtigung finden können. Ein „PayPal“-Konto ist ein virtuelles Konto. Die Identität des „PayPal“-Kontos wird durch die EMail-Adresse des „PayPal“-Mitglieds definiert, es gibt also keine eigene Kontonummer. Mit dem Konto können Zahlungen an Dritte ausgeführt und Zahlungen von Dritten empfangen werden. Dabei fungiert „PayPal“ als Dienstleister für den Transfer, nicht jedoch als Treuhänder. Das heißt, es wird lediglich die Zahlungsabwicklung übernommen - unabhängig von einer Leistungserbringung.

Eine neue Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen hat sich jetzt dazu geäußert, ob Spenden, die über „PayPal“ abgewickelt werden, vereinfacht nachgewiesen werden können. Nach einem Beschluss auf Bund-/Länderebene werden Zuwendungen über „PayPal“ nicht anerkannt. Begründet wird dies damit, dass aus dem Kontoauszug der Bank bzw. der Kreditkartenabrechnung nur erkennbar ist, dass eine Zahlung an „PayPal“ stattgefunden hat. Es sei nicht gewährleistet, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht habe.

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