Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.07.2013

Neue Entgeltbescheinigungsverordnung tritt zum 1.Juli 2013 in Kraft

Jeder Arbeitgeber ist nach der Gewerbeordnung verpflichtet, seinen Beschäftigten eine Entgeltabrechnung in Textform zu erteilen, die mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes enthält. Diese Bescheinigung dient nicht allein dem Beschäftigten, sondern findet auch Verwendung als Nachweis gegenüber öffentlichen Stellen, Banken etc.

Zwar hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2009 eine Richtlinie zur Erstellung dieser Entgeltbescheinigungen erlassen, jedoch war diese nicht verbindlich.

Im Dezember letzten Jahres wurden mit der so genannten Entgeltbescheinigungsverordnung nun verbindliche Vorgaben zum Inhalt und Verfahren der Entgeltbescheinigung vorgegeben. Diese Verordnung tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft.

Durch die neue Verordnung wird sichergestellt, dass jede diesem Standard entsprechend erstellte Entgeltbescheinigung richtig und vollständig ist.

Hinweis:

Das BMAS hat eine praxisbezogene Umsetzungs- und Anwendungshilfe zur Entgeltbescheinigungsverordnung erstellen lassen. Diese kann im Internet unter http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/kommentierung-zur-entgeltbescheinigung.html heruntergeladen werden.

Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung nun enthalten sein:

  • Angaben zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • sozialversicherungs- und steuerrechtliche Identifikationsnummer,
  • Merkmale, die eine Gleitzonenoder Mehrfachbeschäftigung in den Meldungen zur Sozialversicherung kennzeichnen,
  • die Netto- bzw. Bruttoentgelte aufgrund der sozialversicherungs- und abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften.

Bestimmte Entgeltbestandteile sind mindestens darzustellen. Die Inhalte wurden aus der bisherigen Entgeltbescheinigungsrichtlinie übernommen.

Zusätzliche Angaben der Arbeitgeber auf der Bescheinigung sind nur noch begrenzt möglich. Dies sind insbesondere z.B. Kirchensteuermerkmal, Urlaubs- und Fehlzeiten, Pfändungsempfänger, Tarif- und Arbeitszeitmerkmale, Bankverbindung, Anschrift/Ansprechpartner der abrechenden Stelle und nachrichtliche Hinweise (z.B. Informationen zum ELStAM-Datenabruf ). Wird davon Gebrauch gemacht, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in geeigneter Weise darüber zu informieren, welche Angaben nicht weitergegeben werden müssen. Diese können dann unkenntlich gemacht werden.

Hinweis:

Die Verpflichtung zur Aushändigung der Entgeltbescheinigung entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderungen ergeben oder sich nur der Abrechnungszeitraum selbst ändert. Enthält eine Entgeltbescheinigung gegenüber der letzten Bescheinigung inhaltliche Änderungen, ist ggf. der Hinweis aufzunehmen, für welche Entgeltabrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausgestellt wurde, da keine Veränderungen vorlagen, so dass ein durchgehender Nachweis möglich ist.

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