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Montag, 01.07.2013

1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung!

In einem Reigen neuer Urteile hat der BFH noch einmal zur 1 %-Regelung bei der privaten PKW-Nutzung Stellung genommen, seine Rechtsprechung dabei konkretisiert und eingeschränkt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine private Nutzung des PKW auch dann zu versteuern ist, wenn diese zwar grundsätzlich möglich ist, der Arbeitnehmer hiervon aber keinen Gebrauch macht.

Der BFH bejahte dies. Stelle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führe dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutze. Der Vorteil sei, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt werde, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs lediglich vermutet. Die Vermutung konnte aber unter engen Voraussetzungen widerlegt werden. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

In einem der Fälle stellte ein Unternehmen seinem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte das Unternehmen für die private Nutzung nur eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden.

Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, war für den BFH unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, sei dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten sei. Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen sei, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben, unabhängig von Nutzungsart und -umfang, pauschal abgegolten werden.

Hinweis: In seinen Urteilen hat der BFH aber nochmals klargestellt, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dies gilt ebenfalls beim angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-) Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet. Nutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung

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