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Montag, 01.07.2013

Vorsicht, Steuerfalle! Ausländische Investmentfonds bergen steuerliche Tücken

Ausländische Investmentfonds können steuerliche Tücken haben. Wir sagen ihnen wie sie vorbeugen können.

Werfen Sie einen Blick in Ihr Fondsdepot. Besitzen Sie ausländische Investmentfonds? Sie erkennen die ausländischen Investmentfonds an deren Kennnummer, der ISIN. Die International Securities Identification Number, kurz ISIN , ist eine zwölfstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination und stellt eine Identifikation für ein Wertpapier dar, das an der Börse gehandelt wird. Die Anfangsbuchstaben der Kennnummer kennzeichnen das Heimatland, etwa DE für Deutschland, LU für Luxemburg oder IE für Irland. All die Investmentfonds deren ISIN nicht mit dem Kürzel DE beginnt, sind ausländische Investmentfonds.

Ausländische Investmentfonds, die ihre Zinsen und Dividenden regelmäßig ausschütten sind steuerlich unproblematisch. Kritisch sind nur die ausländischen Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen (thesaurieren). Anleger erhalten bei ihnen nichts Bares, profitieren aber von der Kurssteigerung. Auch diese thesaurierten Erträge sind steuerpflichtig.

Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die in einem inländischen Depot liegen, wird weder von der Depotstelle noch von der Fondsgesellschaft während der Haltedauer die Kapitalertragssteuer auf die theraurierten Erträge einbehalten. Da der Staat keinen Zugriff auf das ausländische Fondsvermögen hat, hält er sich stattdessen schadlos, wenn die Anleger ihre Anteile veräußern. Bei Veräußerung der Fondsanteile wird die (gesammelte) Steuerschuld einbehalten.

Dennoch sind die Erträge nach wie vor jährlich zu versteuern, d. h. es müssen alle Erträge entsprechend dem Zuflussprinzip (bei thesaurierenden Fonds am Ende des Fondsgeschäftsjahres) in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Bei thesaurierenden ausländischen Fonds, die in einem inländischen Depot verwahrt werden, wird nur bei Rückgabe der Fondsanteile Abgeltungssteuer einbehalten und dies unabhängig davon, ob bereits eine Veranlagung aufgrund des jährlichen Ausweises in der Steuererklärung erfolgt ist oder nicht.

Eine in diesem Fall entstehende Doppelbesteuerung kann in der Steuererklärung des Jahres, an dem die Anteile zurückgegeben wurden, korrigiert werden. Steuerehrliche Anleger, die die jährlichen Fondserträge in der Steuererklärung angegeben haben, unterliegen somit einer vom Staat gewollten Doppelbesteuerung. Der Staat will verhindern, dass ihm Steuern entgehen. Er kann die im Ausland ansässigen Fondsgesellschaften nicht zwingen, die Abgeltungssteuer für ihn einzubehalten und gleichzeitig vertraut er nicht auf die Ehrlichkeit der Anleger. Der Staat schiebt den „schwarzen Peter“ dem Anleger zu. Wenn der Fonds verkauft wird, müssen die Anleger detailliert nachweisen, dass sie ihre früheren Erträge jedes Jahr ordnungsgemäß angegeben haben. Der Papierstapel, den Anleger für den Nachweis beim Finanzamt parat haben müssen, wächst mit jedem Jahr, in dem der Anleger den Fonds im Depot hat. Den Nachweis müssen auch die Anleger führen, wenn sie den jährlichen Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen. Diese Anleger sollten auch die Anlage KAP ausfüllen und abgeben.

Diese Belege sollte sie für thesaurierende Fonds aufbewahren:

  • Jährliche Steuermitteilungen bzw. Ertragsabrechnungen der Fondsgesellschaften
  • Bankabrechnungsbelege aus den bereits vorgenommener Steuerabzüge ersichtlich sind
  • Kopien der Steuererklärungen insbesondere die Anlage KAP mit eventuellen Zusammenstellungen

Die Anleger die bisher keine Anlage KAP abgegeben haben, weil sie den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, benötigen alle Abrechnungen über ihre Kapitaleinkünfte.

Unter www.bundesanzeiger.de können Sie sich im Internet informieren, welche Erträge Investmentfonds ausgeschüttet oder thesauriert haben. Einfach die ISIN-Nummer in die Suchmaske eintippen. Sie erfahren dann, wie viel ein Fonds pro Anteil ausgeschüttet oder thesauriert hat. Wenn Sie auf die addierten Beträge rund ein Viertel Steuern einkalkulieren, erhalten Sie einen Eindruck vom späteren Abzug beim Verkauf.

Haben Sie Fragen – sprechen Sie uns an!

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