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Dienstag, 01.10.2013

Gutschrift: Erforderliche Hinweise und Angaben in Rechnungen

Durch das so genannte AmtshilfeRichtlinienumsetzungsgesetz ergeben sich Änderungen hinsichtlich der erforderlichen umsatzsteuerlichen Angaben in Rechnungen. Zu Einzelfragen hat sich jetzt die Finanzverwaltung in einem Schreiben geäußert. Im Wesentlichen betrifft die Neuregelung die Ausstellung von Rechnungen von ausländischen Unternehmern im Inland, von inländischen Unternehmern im Ausland, Rechnungen bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Rechnungen, bei denen der Unternehmer selbst über die empfangene Leistung abrechnet (Gutschrift).

Rechnungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern

Führt ein nicht im Inland, aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Unternehmer einen im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist, so hat er eine Rechnung nach den Regelungen seines Herkunftslandes auszustellen, sofern er über die Leistung abrechnet. Rechnet jedoch der inländische Leistungsempfänger über die empfangene Leistung ab, so hat dieser eine Gutschrift nach deutschem Recht zu erstellen.

Gleiches gilt für deutsche Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Leistung erbringen. Hier ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung entsprechend den deutschen Regelungen zu erstellen, sofern nicht der Leistungsempfänger abrechnet.

Rechnungsangabe „Gutschrift“

Die Pflichtangaben in Rechnungen sind um die Rechnungsangabe „Gutschrift“ erweitert worden. Vereinbaren die Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten.

Diese Neuregelung schürte Befürchtungen, dass bei anderslautender Formulierung der Vorsteuerabzug gefährdet ist oder die Bezeichnung „Gutschrift“ auf einer Stornorechnung dazu führt, dass ein unberechtigter Steuerausweis gegeben ist, für den der Unternehmer den ausgewiesen Betrag schuldet. Diese Problematik wird durch das neue BMF-Schreiben jedoch entschärft. Zwar ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Gutschrift die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten muss, darüber hinaus kommen jedoch auch Formulierungen in anderen Amtssprachen in Betracht (z.B. „Self-Billing“). Die Verwendung eines anderen Begriffes entspricht laut BMF zwar nicht der gesetzlichen Neuregelung, jedoch soll ein Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil auf der Rechnung eine andere Bezeichnung verwendet wird, solange diese hinreichend und eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura).

Hinweis:

Klargestellt wird auch, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich. Wird über eine empfangene Leistung als auch über eine ausgeführte Leistung gleichzeitig abgerechnet, so muss das Dokument die Bezeichnung Gutschrift enthalten. Weiter müssen die empfangenen und erbrachten Leistungen klar getrennt aufgezählt werden. Eine Saldierung ist nicht zulässig.

Zeitpunkt der Rechnungsstellung

Ist eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gegeben, ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen wurde die Frist verkürzt. Hier ist eine Rechnung nun bis zum 15. des Folgemonats der Lieferung bzw. Leistungserbringung zu erstellen. Laut Aussage des BMF führt eine Nichteinhaltung dieser Frist jedoch zu keiner Ordnungswidrigkeit.

Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Die bisherige Hinweispflicht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde gesetzlich konkretisiert. Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, so ist die Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erforderlich. Alternativ kommen nur Formulierungen in einer anderen Amtssprache in Betracht. Eine andere Formulierung in deutscher Sprache ist indessen nicht zulässig.

Rechnungsangaben bei Sonderregelungen

Bei der Margenbesteuerung von Reiseleistungen muss die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ auf der Rechnung vermerkt werden. Entsprechendes gilt in den Fällen der Differenzbesteuerung („Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“). Der Rechnungsaussteller kann anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

Hinweis:

Das Schreiben der Finanzverwaltung lässt aufatmen, nimmt es doch die Bedenken ernst, dass die neuen Formulierungen im Umsatzsteuergesetz zu einer weiteren Bürokratisierung der ohnehin schon hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung führen. Eine strenge Auslegung des umsatzsteuerlichen Begriffs „Gutschrift“ hätte sicher zu zahlreichen gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung geführt, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.

Quelle: BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013, IV D 2 S 7280/12/10002, DStR 2013 S. 2341
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