Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

Neue Spendenbescheinigungen ab 2014

Wer gemeinnützige Organisationen unterstützt, bekommt eine Steuerermäßigung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung vorliegt. Obwohl es erst 2013 neue offizielle Spendenbescheinigungen gegeben hat, sind diese ab 2014 schon wieder überholt. Neue Muster sind zu verwenden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen neu geregelt. Jetzt wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert vom Finanzamt festgestellt. Dieses Verfahren löst die sogenannte vorläufige Bescheinigung ab. Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften sind übergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körperschaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläufige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden sind. Dazu gibt es seitens der Finanzverwaltung Musterformulierungen.

Gegen optische Hervorhebungen von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen hat die Finanzverwaltung keine Bedenken. Ebenso sei es zulässig, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse so untereinander anzuordnen, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Fortlaufende alphanumerische Zeichen mit einer oder mehreren Reihen, die zur Identifizierung der Zuwendungsbestätigung geeignet sind, können vergeben werden. Die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzeichen der Einrichtung ist zulässig.

Hinweis: Gemeinnützige Organisationen sollten nur noch die neuen Zuwendungsbescheinigungen verwenden. Spender sollten darauf achten, dass ihre Spende ordnungsgemäß - den neuen Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechend - bescheinigt wird. Andernfalls kann es mit dem Spendenabzug schwierig werden. Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind zudem als ausfüllbare Formulare im Internet abrufbar unter www. formulare-bfinv.de

Quelle: BMF-Schreiben vom 7. November 2013, IV C 4 - S 2223/07/0018, BStBl. 2013 I S. 1333
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