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Mittwoch, 01.01.2014

Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Dies hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Er hält damit an seiner früheren Rechtsauffassung, dass die Übernahme von Bußgeldern im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen kann, nicht mehr fest.

Der BFH führt zwar aus, dass bei einer Kostenübernahme unter gewissen Umständen der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund stehen kann, so dass eine Lohnzuwendung zu verneinen ist.

Wenn jedoch neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben sei, so liege die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führe zur Lohnzuwendung, so der BFH. Bei der Übernahme von Bußgeldern sei kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben. Es sei auch unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein rechtswidriges Verhalten angewiesen habe.

Damit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesses des Arbeitgebers vorliege, müsse der dem Arbeitnehmer zugewendete Vorteil eine „notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen“ sein. Ein rechtswidriges Handeln jedoch könne niemals die Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sein.

Hinweis: Im Jahr 2004 hatte der BFH noch anders geurteilt und festgestellt, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann. Der BFH berücksichtigte in seinem aktuellen Urteil nun die Kritik in der Literatur zu seiner früheren Auffassung und hält an diesem Urteil ausdrücklich nicht weiter fest.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. November 2013, VI R 36/12, LEXinform Nr. 0929336
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