Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

Aufwendungen für Wertgutachten bei der Scheidung

Wertgutachten im Rahmen einer Scheidung können nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Finanzgericht.

Ein Steuerpflichtiger wollte die Kosten, die ihm durch ein Wertgutachten für die Ermittlung eines Immobilienwertes entstanden waren, als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt wissen. Er argumentierte, die Kosten seien ihm zwangsläufig entstanden, da seine Ehefrau im Scheidungsprozess den Ausgleich des Zugewinns einforderte und hierbei hinsichtlich der Feststellung des Endvermögens auch eine Wertermittlung der Immobilie verlangte. Sie schlug vor, einen Gutachter heranzuziehen. Das Finanzamt sah in den Kosten des Wertgutachtens Aufwendungen für die Auseinandersetzung des Vermögens der Eheleute, welche nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Scheidungskosten zählten.

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamtes. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig aus rechtlichen Gründen entstanden. Grundsätzlich sei der Ehemann zwar der Auskunft gegenüber seiner Ehefrau rechtlich verpflichtet und habe somit auch den Wert der Immobilie zu ermitteln. Die Verpflichtung, hierfür einen Gutachter heranzuziehen, habe jedoch nicht bestanden. In seiner Urteilsbegründung nahm das Gericht auch Bezug auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, solange diese nicht mutwillig und mit nur geringen Aussichten auf Erfolg herbeigeführt wurden. Der BFH habe jedoch nicht darüber entschieden, ob die Kosten eines Wertgutachtens zu den Kosten eines Zivilprozesses gehören. Nach Auffassung des Finanzgerichtes ist die neue Rechtsprechung des BFH dahingehend zu verstehen, dass nur Zivilprozesskosten im engeren Sinne berücksichtigungsfähig sind, wozu die Kosten eines Wertgutachtens nicht gehörten.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, weil die Frage, ob Kosten für ein Privatgutachten als Zivilprozesskosten im weiteren Sinne als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, von diesem noch nicht geklärt wurde. Der Steuerpflichtige machte von der Revision aber keinen Gebrauch, wodurch das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist. Bitte beachten Sie auch, dass der Gesetzgeber durch eine Gesetzesänderung einen Abzug von Prozesskosten ab 2013 nicht mehr zulässt, es sei denn, es liegt eine Existenzgefährdung vor.

Quelle: FG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2013, 13 K 985/1, NWB DokNr.: TAAAE 45613
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