Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

E-Bilanz bei gemeinnützigen Körperschaften

Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen/begonnen haben, ist die elektronische Übermittlung der Bilanzen (E-Bilanz) für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, verpflichtend. Nur für Wirtschaftsjahre die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, können die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, entsprechend einer von der Finanzverwaltung eingeräumten Übergangsregelung, noch in Papierform übermittelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in einem vor kurzem veröffentlichten Schreiben zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften geäußert.

Danach brauchen alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Übergangszeit können die Unterlagen weiterhin in Papierform abgegeben werden. Eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

Außerdem kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform zulassen.

Weiter findet die Regelung zur Verpflichtung über die Abgabe einer EBilanz keine Anwendung auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind. Das gilt insbesondere auch für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, die neben ihrer ideellen Tätigkeit keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (d.h. nur Zweckbetriebe oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen 35.000 € nicht übersteigen) und die ihren Gewinn auch tatsächlich durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Unterhalten von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, müssen sie nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine E-Bilanz übertragen. Stellt eine solche Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen eine (Gesamt-) Bilanz auf, so ist nur ein Datensatz für den steuerpflichtigen Teilbereich zu übermitteln. Sofern eine solche Körperschaft auf freiwilliger Basis über die Minimalanforderungen hinaus Daten übermitteln möchte, kann sie das - voraussichtlich ab November 2014.

Hinweis: Weiter geht aus dem BMFSchreiben hervor, dass im Frühsommer 2014 eine aktualisierte Taxonomie bekannt gegeben wird. Die Taxonomie der E-Bilanz erforderte bereits in 2013 eine Erweiterung des DATEV-Kontenrahmens um 140 neue Konten und verlangt eine wesentlich differenziertere Verbuchung von einzelnen Sachverhalten. Sollten Sie Fragen bezüglich der E-Bilanz haben, so sprechen Sie uns an. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

Quelle: BFM-Schreiben vom 19. Dezember 2013 IV C 6 S 2133b 1110009 004, LEXinform Nr. 5234816
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