Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstund Handwerkerleistungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat seine in einem BMF-Schreiben vertretene Verwaltungsauffassung zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistung komplett überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen betreffen die folgenden Fragen.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität), oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.

Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind

Begünstigt sind auch Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin - die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende - Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für

  • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,
  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
  • das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege,
  • das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege,
  • den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.

Nicht begünstigt sind

  • Mietzahlungen, wie z.B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn) heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift.
  • die Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen.

Nicht mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Pflege- und Betreuungsleistungen.

Nicht begünstigte Handwerkerleistungen

Neubaumaßnahmen

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Aufgrund der BFH Rechtsprechung ist jedoch eine Nutz- oder Wohnflächenschaffung oder -erweiterung in einem vorhandenen Haushalt begünstigt. Das BMF Schreiben wurde hier entsprechend angepasst.

Gutachtertätigkeiten

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht begünstigt sind daher z.B.

  • Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • eine Legionellenprüfung,
  • Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen,
  • die Feuerstättenschau sowie andere
  • technische Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis zum Veranlagungszeitraum 2013 nicht in Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden. In Steuererklärungen für das Jahr 2013 können die Rechnungen der Schornsteinfeger noch als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann nach Auffassung des Finanzministeriums für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn diese anhand der Angaben auf der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Stellt der Schornsteinfeger einen Pauschalbetrag z.B. für Kehrarbeiten und Feuerstättenschau in Rechnung, ist eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung ab 2014 nicht mehr gegeben.

Hinweis: Diese Rechtsauffassung halten wir für falsch. So hat das FG Köln im letzten Jahr festgestellt, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage als steuerlich geförderte Handwerkerleistung angesehen werden kann. Die Richter haben dies damit begründet, dass es sich bei der Dichtheitsprüfung um eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit um einen Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung handele. Unerheblich sei, ob die Abwasserleitung saniert werden müsse oder nicht. Der Umstand, dass sich eine Reparatur nicht als notwendig erweise, könne den eigentlichen Charakter der Aufwendungen nicht verändern. Dies muss auch für Prüfleistungen der Schornsteinfeger gelten.

Öffentlich geförderte Maßnahmen

Für (Einzel-)Maßnahmen, für die eine öffentliche Förderung in der Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreier Zuschüsse in Anspruch genommen werden, ist eine Steuerermäßigung nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Förderung nur einen Teil der Aufwendungen für die Maßnahme abdeckt. Die die Förderung übersteigenden Aufwendungen sind nicht begünstigt.

Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-) Maßnahmen durchgeführt, kann für die nicht geförderten (Einzel-)Maßnahmen die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden.

Au-Pair

Aufwendungen für die Aufnahme eines Au-Pairs können vereinfacht zu 50 % als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen wird.

Aufwendungen für öffentliches Gelände und Privatgelände

Aufwendungen, die sowohl für Dienstleistungen auf öffentlichem Gelände (Straße, Gehweg) als auch auf privatem Gelände durchgeführt werden, können nach Ansicht des BMF nur insoweit berücksichtigt werden wie sie auf Privatgelände entfallen. Dies gelte auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten besteht (Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen). Gegen diese Auffassung richten sich jedoch zwei Verfahren vor dem BFH.

Hinweis: Das umfangreiche BMFSchreiben steht auf der Internetseite des BMF zum Download zur Verfügung. Es enthält in der Anlage eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, welche einen schnellen Überblick über die begünstigten Leistungen verschafft. Weiter enthält das Schreiben ein Bescheinigungsmuster, das von Vermietern und Hausverwaltern zur Bescheinigung der in den Nebenkosten enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen verwendet werden kann.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, IV C 4 S 2296 b/07/0003, LEXinform Nr. 0652301
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