Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

Kein Aufteilungsverbot für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers?

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat des BFH die Frage vorgelegt, ob die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers entsprechend des Nutzungsverhältnisses bei einer z.B. teilweise privaten Mitbenutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden können oder ob ein Abzug der Aufwendungen nur möglich ist, wenn dass Arbeitszimmer fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

Im zu entscheidenden Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes „häusliches“ Arbeitszimmer befand. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltete er zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er bei seinen Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu. da sogenannte gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend der gesetzlichen Regelungen nicht abgezogen werden dürften.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Die Richter entschieden daher, dass der Steuerpflichtige 60 % seines Aufwands als Werbungskosten abziehen kann. Sie wendeten damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 an.

Dieser hatte entschieden, dass Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind (gemischte Aufwendungen), anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können. So ist nach diesem Urteil die Aufteilung einer gemischt veranlassten Reise in einen beruflichen/betrieblichen und in einen nicht abzugsfähigen privaten Teil möglich.

Das Finanzgericht hat dies nun auf die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer reflektiert.

Dieser Auffassung folgt auch der IX. Senat des BFH. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der für das Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkung abzugsfähig.

Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist - ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt - eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist.

Hinweis: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in vollem Umfang nur abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Ist dies nicht der Fall und steht dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (wie z.B. bei einem Lehrer), ist der Abzug der Kosten auf einen Betrag von 1.250 € begrenzt. An diesen Anforderungen würde auch ein positives Urteil des Großen Senates nichts ändern. Jedoch würde eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers (von mehr als 10 %) nicht dazu führen, dass das Finanzamt die gesamten Aufwendungen der privaten Lebensführung zuordnen kann. Eine Aufteilung der Kosten ist bereits jetzt für solche Fälle möglich, in welchen das Arbeitszimmer für mehrere berufliche/betriebliche Tätigkeiten genutzt wird und nur für eine dieser Tätigkeiten - ein Abzug dieser Aufwendungen entsprechend der o.g. Kriterien möglich ist.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. November 2013, VI R 36/12, LEXinform Nr. 0929336
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