Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

Rechtsprechung des BFH zu Kettenschenkungen festigt sich

Erneut hat der BFH der strengen Auslegung der Finanzverwaltung zu den sogenannten Kettenschenkungen eine Absage erteilt. Ob man hier von einer Rechtsprechungsänderung reden kann, ist noch nicht zu sagen. Auf jeden Fall liegt nun neben einem günstigen Beschluss des BFH aus dem Jahre 2011 auch ein positives aktuelles BFH-Urteil vor.

Ziel von sogenannten Kettenschenkungen ist vielfach, mehrere Freibeträge und günstigere Steuersätze auszunutzen. In dem nun vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine Schenkung an das eigene Kind mit Weitergabe des Vermögens an dessen Ehepartner unter Ausnutzung der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von zurzeit 500.000 €.

Der Steuerpflichtige erhielt von seiner Mutter mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. November 2006 eine Eigentumswohnung und damit verbundene Miteigentumsanteile an weiteren Grundstücken übertragen. Als Gegenleistungen wurde zugunsten der Mutter ein dinglich gesichertes Wohnungsrecht bestellt sowie Ansprüche auf Wart und Pflege und ein standesgemäßes Begräbnis vereinbart. Mit einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tag übertrug er sogleich die Hälfte des Grundbesitzes auf seine Frau weiter. Diese übernahm auch die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber der (Schwieger-)Mutter. Im Übrigen sollte die Überlassung unentgeltlich und ohne jegliche Gegenleistung erfolgen. Die Eintragung des Miteigentums der Ehefrau sollte im Wege der Kettenauflassung erfolgen. Dabei verzichtete der Sohn insoweit auf seine Zwischeneintragung als Alleineigentümer.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Mutter ihren Grundbesitz jeweils zur Hälfte auf ihren Sohn und auf ihre Schwiegertochter übertragen hatte und setzte entsprechend gegen die Schwiegertochter Schenkungsteuer fest (zurzeit Steuerklasse II, Freibetrag nur 20.000 €). Das Finanzgericht sah dies als rechtens an, da eine sogenannte Kettenschenkung vorliege.

Nicht so der BFH! Übertrage ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenke das Kind unmittelbar im Anschluss daran einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dass er sich gegenüber dem Elternteil zur Weiterschenkung verpflichtet habe, liege keine Schenkung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.

Wichtig sei, dass der Beschenkte über das Grundstück frei verfügen könne und keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe habe. Eine solche Verpflichtung könne sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Es reiche nicht aus, dass der ursprüngliche Schenker wisse oder damit einverstanden sei, dass der Beschenkte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss weiterschenke. Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Beschenkten spreche noch nicht für eine Weitergabeverpflichtung. Einen Gestaltungsmissbrauch verneinte der BFH ebenfalls.

Hinweis: Es ist zu begrüßen, dass der BFH so klare Worte findet. Dennoch muss aufgepasst werden: Von einer Weitergabeverpflichtung kann nämlich auch dann auszugehen sein, wenn der zuerst Beschenkte das Grundstück bereits vor Ausführung der Schenkung weitergibt. Indiz für eine fehlende Dispositionsmöglichkeit des zuerst Beschenkten kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn die Schenkung und die Weiterschenkung in einer notariellen Urkunde vereinbart werden. Der Teufel steckt im Detail. Lassen Sie sich daher vor Vertragsunterzeichnung von uns beraten.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. Juli 2013, II R 37/11, www.bundesfinanzhof.de
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