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Mittwoch, 01.01.2014

Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze

Bereits im Jahr 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Dies hat die Frage aufgeworfen, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. auch für private Pflegezusatzversicherungen und Krankentagegeldversicherungen) die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist. Zu dieser Frage hat das Bundesministerium der Finanzen nun Stellung genommen. Das BMF erläutert, dass zum Arbeitslohn auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern, sogenannte Zukunftssicherungsleistungen. Dem Arbeitnehmer fließe Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer sei und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernehme. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44 €-Grenze sei daher nicht anzuwenden. Hieran ändere auch die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 nichts.

Die Anwendung der 44-€-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde im Übrigen auch zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen, wonach die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge in eine nachgelagerte Besteuerung führen. Bei Zukunftssicherungsleistungen gelte im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44 €-Freigrenze wesensfremd sei.

Hinweis: Zukunftssicherungsleistungen dienen dazu, den Arbeitnehmer dahingehend abzusichern, dass dieser in der Folge von Unfall, Krankheit und Alter weiterhin in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies geschieht im Versicherungsfall z.B. in der Form einer Zahlung von Krankengeld, Pflegegeld oder einer Rente. Versicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber leistet, um seinem Arbeitnehmer einen Krankenversicherungsschutz oder einen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz zu gewähren, der lediglich die Übernahme von Behandlungskosten, Hilfsmitteln etc. beinhaltet, wie z.B. eine Zahnzusatzversicherung, sind entsprechend der BFH-Rechtsprechung als Sachbezug, für welchen die 44 €-Freigrenze anzuwenden ist, zu behandeln.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, IV C 5 - S 2334/13/10001, BStBl. 2013 I S. 1301
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