Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

Überblick über steuerliche Änderungen im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG)

Einkommensteuer

1. Prozesskosten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites sind vom Abzug aus¬geschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Anzuwenden erstmals ab Veranlagungszeitraum 2013.

2. Pauschbetrag für Pflegepersonen

Erhält ein Steuerpflichtiger für seine Pflegeleistung an eine hilflose Person keine Einnahme, so kann er einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00 € geltend machen.

Voraussetzung: die Pflege findet in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder Pflegebedürftigen statt und die Wohnung ist in einem Staat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen.

Anzuwenden erstmals ab Veranlagungszeitraum 2013.

3. Geltungsdauer von Freibeträgen

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens haben nunmehr zu berück¬sichtigende Freibeträge eine Geltungsdauer von zwei Jahren ( zuvor ein Jahr).

Ausnahmen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene
  • Hinzurechnungsbetrag gem. § 39a Abs.1 Satz 1Nr. 7
  • Satz 2 Buchstabe b EStG

Erstmalige Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2014

4. Einführung einer Lohnsteuernachschau

Gemäß § 42g EStG wurde ab sofort die Möglichkeit einer Lohnsteuer¬nachschau geschaffen. Es handelt sich hierbei um keine Außenprüfung. Demzufolge ist keine schriftliche Prüfungsanordnung erforderlich, d.h. die Prüfung kann ohne Ankündigung, während der Geschäfts-und Arbeitszeiten, ausgeübt werden. Grundstücke und Gebäude dürfen von den Finanzbeamten betreten werden, Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte müssen erteilt werden.

Ohne vorherige Prüfungsanordnung ist ein Übergang zur Lohnsteuer-außenprüfung möglich, jedoch muss dazu ein schriftlicher Hinweis erfolgen.

Umsatzsteuer

1. Neuregelung zum Ort der sonstigen Leistung

Bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl unter¬nehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind, ist der Ort der sonstigen Leistung ab dem 30.06.2013 nunmehr einheitlich geregelt. Auch für den nichtunternehmerischen Bereich gilt künftig als Ort der sonstigen Leistung der Ort des Leistungsempfängers, d.h. dessen Sitz oder Betriebsstätte.

Werden jedoch sonstige Leistungen für den privaten Bedarf des Personals oder für einen Gesellschafter getätigt, richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Erstmalige Anwendung ab 1. Juli 2013

2. Änderung des Steuersatzes für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke

Für die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken ist ab dem 01.01.2014 der reguläre Steuersatz von 19% anzuwenden. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% kommt nur noch für deren Einfuhr in Betracht und für die Lieferung und den inner-gemeinschaftlichen Erwerb, wenn diese der Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger tätigt oder wenn von einem Unternehmer geliefert wird, der kein Wiederverkäufer ist.

3. Neuregelung der Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände

Bei der Differenzbesteuerung ergibt sich die Bemessungsgrundlage grundsätzlich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer.

Ab dem 01.01.2014 kann die zugrunde liegende Differenz mit mindestens 30 % (sog. Pauschalmarge) des Verkaufspreises angesetzt werden, wenn ein Kunstgegenstand i.S.v. Nr. 53 der Anlage 2 zum UStG geliefert wird und der Einkaufspreis nicht ermittelt werden kann oder unbedeutend ist.

4. Neue Vorschriften zur Rechnungsstellung

Eine Rechnung stellt nicht nur eine Formalität dar, sondern sollte besonders sorgfältig erstellt werden, weil davon grundsätzlich der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers abhängt.

Ab sofort gelten folgende Pflichtangaben in Rechnungen und folgende Pflicht für den Zeitpunkt der Rechnungsstellung:

a.) Stellt der Leistungsempfänger oder ein durch ihn beauftragter Dritter eine Rechnung aus, ist zwingend die Angabe „Gutschrift“ erforderlich. Keine Gutschrift ist somit die Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung. Hier sollte eher der Begriff „Gutschreibung“ o.ä. verwendet werden.

b.) Maßgeblich sind die Vorschriften zur Rechnungsstellung des EU –Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist. Erfolgt jedoch eine Abrechnung mittels Gutschrift , gelten die Vorschriften des Leistungsempfängers.

c.) Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gem. §13b UStG, ist neben der Angabe der UST–IdNr. des Leistungsempfängers und des leistenden Unternehmers der Hinweis „ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers “erforderlich. Diese Angaben sind auch bei Gutschriften über eine sonstige Leistung notwendig, die ein im EU-Mitgliedstaat ansässiger leistender Unternehmer im Inland ausführt und für die der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

d.) Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2UStG in einen anderen Mitgliedsstaat ist die Rechnung bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats zu erstellen

e.) Erweiterte Angaben bei der Rechnungserstellung:

  • Reisebüros müssen zukünftig auf die Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG hinweisen: „Sonderreglungen für Reisebüros“
  • In den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG (Wiederverkäufer) ist folgende Angabe erforderlich: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“
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