Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Kein Abzug von anteiligen Gebäudekosten bei einer Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes nicht anteilig abgezogen werden können, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Steuerpflichtige hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb.

Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der BFH bestätigte diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und die Hallen nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören. Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.

Hinweis: Dieses Urteil scheint für Steuerpflichtige auf den ersten Blick zwar ungünstig zu sein, doch hat der BFH hier auch klar gestellt, dass ein privates Gebäude durch den Aufbau einer Photovoltaikanlage nicht, auch nicht teilweise, zu Betriebsvermögen werden kann. Somit werden bei der Veräußerung des Gebäudes für dieses auch keine stillen Reserven aufgedeckt, was zu einem steuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb führen würde.

Quelle: BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013, III R 27/12, DStR 2013 S. 576, Pressemitteilung des BFH vom 19. März 2014, LEXinform Nr. 0441488
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