Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt

Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden.

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhielt sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr stand ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnahm. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 € nach. Das Bundessozialgericht (BSG) hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz Recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspfl ichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung hat das BSG einen vorläufi gen Schlusspunkt unter die uneinheitliche Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung pauschaler Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige gezogen. Diese ist seit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein regelmäßiger Streitpunkt in Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Das BSG hat klar deutlich gemacht, dass zur Stärkung des Ehrenamts eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert sei.

Quelle: BSG-Urteil vom 16. August 2017, B 12 KR 14/16 R, Pressemitteilung 38/2017 vom 16. August 2017, www.bsg. bund.de
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