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Sonntag, 01.10.2017

Transparenzregister – neue Bürokratie für Unternehmer!

Durch die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Sommer diesen Jahres müssen Unternehmen ihre maßgeblichen Beteiligungsverhältnisse auch an das sogenannte Transparenzregister melden. Bei dem Transparenzregister handelt es sich um ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten.

Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (oHG, KG (nicht GbR!)) haben die im Geldwäschegesetz aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einschließlich des Wohnsitzlandes einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle (der Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Es geht dabei um die Personen, die über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügen bzw. diese kontrollieren. Als „Kontrolle“ sind auch Absprachen im Kreis der Anteilseigner, Stimmpoolvereinbarungen oder Treuhandverhältnisse zu verstehen. Die Mitteilungen waren erstmals bis zum 1. Oktober 2017 vorzunehmen. Folgende Angaben sind zu machen:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort und Art und
  • Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.

Das Geldwäschegesetz beinhaltet jedoch Ausnahmen von der Meldepflicht. So gilt die Mitteilung als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus bestimmten anderen Dokumenten ergeben, z.B. aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereinsregister, Liste der Gesellschafter von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie Gesellschafterverträge, sofern diese als Gesellschafterliste gelten. Wenn sich aus der Beteiligungsangabe in der Gesellschafterliste die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht ergibt, muss zusätzlich gemeldet werden. Wurde die Gesellschafterliste bislang nicht elektronisch hinterlegt, so entfällt die Meldepflicht nicht!

Bei den eingetragenen Personenhandelsgesellschafte(oHG, KG) ist davon auszugehen, dass zunächst keine Meldung zu erfolgen hat. Insoweit dürfte es für die Meldefiktion ausreichen, dass der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind. Bei zwei oder drei Gesellschaftern besteht bei gesetzlicher Regelung eine über 25 %-Stimmkraft. Wer aber als Gesellschafter über mehr als 25 % der Stimmen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Gestaltung verfügt, muss Angaben machen.

Hinweis: Von der Eintragung unabhängig ist die Pflicht zur Einholung der o.g. Daten. Die Pflichten treffen die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft. Für die Eintragung fallen Gebühren an. Man sollte die Meldepflichten jedoch ernst nehmen, denn ein Verstoß ist mit erheblichen Bußgeldern behaftet. Weitere Informationen: www.transparenzregister.de.

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