Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Das BMF hat sein Schreiben zur Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers aus dem Jahr 2011 aktualisiert. In dem neuen Schreiben wird vor allem die Rechtsprechung des BFH seit 2011 berücksichtigt, der das BMF nun folgt.

Dies gilt nicht nur für die Urteile, die zugunsten der Finanzverwaltung ausgegangen sind, wie z.B. die Nichtanerkennung der sog. Arbeitsecke oder die Nichtberücksichtigung der anteiligen Kosten für Nebenräume wie Flur, Bad oder Küche. Das BMF erkennt auch die BFH-Rechtsprechung an, die sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt, z.B. die personenbezogene Gewährung des Höchstbetrags von 1.250 € bei gemeinsamer Nutzung eines Arbeitszimmers durch Eheleute oder die Ablehnung von sog. Teilhöchstbeträgen bei Nutzungdes Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten, so dass der Steuerpflichtige insgesamt bis zu 1.250 € absetzen kann.

Das Schreiben umfasst 13 Seiten und bezieht u.a. Stellung zu folgenden Aspekten:

  • Begriff des häuslichen Arbeitszimmers,
  • abziehbare Aufwendungen,
  • Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte,
  • Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige,
  • nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers,
  • Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken,
  • Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung,
  • Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers,
  • besondere Aufzeichnungspflichten.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen und ersetzt das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2011. Sollten Sie von vergleichbaren Sachverhalten betroffen sein, sprechen Sie uns bitte an. Gerne stellen wir Ihnen auch das Schreiben im Wortlaut zur Verfügung.

Quelle: BMF-Schreiben vom 06.10.2017, IV C 6 S 2145/07/ 10002: 019, NWB Dok-ID: GAAAG-59880
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