Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.01.2018

Steuerliche Maßnahmen zum Sturmtief "Friederike"

Durch das Sturmtief "Friederike" am 18. Januar 2018 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die Finanzministerien der Länder Hessen und Niedersachsen halten es daher für angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen entgegenzukommen und haben entsprechende Erlasse veröffentlicht.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Mai 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regelverzichtet werden.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Mai 2018 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bis zum 31. Mai 2018 abgesehen werden. Säumniszuschläge in der Zeit vom 18. Januar bis 31. Mai 2018 sollen entfallen.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Sturmtief Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Die Abschreibung ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die Abschreibung vom Restwert zu bemessen.

Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die Abschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen.

Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatz herstellung die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 % bzw. 50 % der Anschaffungsoder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.

Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens mit Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht begonnen wurde und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Wirtschaftsjahres.

Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen.

Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden am Grund und Boden, sowie Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Weitere Maßnahmen

Ferner geht die OFD Frankfurt auf weitere Maßnahmen in folgenden Bereichen ein:

  • Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft,
  • Besonderheiten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
  • Lohnsteuerermäßigung,
  • Berücksichtigung von Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung),
  • Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen,
  • Freibetrag beim Lohnsteuerabzugsverfahren,
  • Billigkeitsmaßnahmen bei der Grund- und Gewerbesteuer.

Hinweis: Einzelheiten können den Verfügungen der Finanzverwaltung entnommen werden, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen. Wenn das Sturmtief auch bei Ihnen Schäden hinterlassen hat, so sprechen Sie uns an. Wir prüfen gerne, welche steuerlichen Maßnahmen für Sie in Betracht kommen.

Quelle: Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen an die OFD Frankfurt vom 31. Januar 2018
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