Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Mittwoch, 01.01.2014

Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt

Ein Jurastudent wollte die Kosten für sein Jurastudium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) für die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Er wollte später Anwalt werden.

Das Finanzamt und jetzt der BFH wiesen dieses Ansinnen aber zurück. Als Reaktion auf anfängliche positive BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 die Regelungen im Einkommensteuergesetzes neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neuregelung rückwirkend ab 2004.

Der BFH erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

Hinweis: Dass die Rückwirkung des Abzugsverbotes für Erstausbildungskosten verfassungskonform ist, ist somit auch vom BFH bestätigt. Zwar liegt dem Lohnsteuersenat des BFH noch eine Revisionsklage zum Urteil vor. Dass dieser hier jedoch anders entscheidet oder die Rückwirkungsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorlegt, ist unwahrscheinlich.

Quelle: BFH-Urteil vom 5. November 2013, VIII R 22/12, Pressemitteilung BFH, www.bundesfinanzhof.de, NWB DokID: SAAAE-52254
« zurück