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Mittwoch, 01.01.2014

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Der Steuerpflichtige betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ihm ein verzinsliches Darlehen. Diese Forderung trat der Vater dann sogleich an seine minderjährigen Enkel, die Kinder des Bäckers, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Steuerpflichtigen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte zwar diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Dem ist der BFH allerdings nicht gefolgt. Da der Bäcker ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätten bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe angelegt werden müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Einzelne unübliche Klauseln können durchaus durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Steuerpflichtige ausgezahlt worden sind.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner Rechtsprechung zur Auslegung der Fremdüblichkeit konsequent. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von Vertragsverhältnissen mit nahen Angehörigen sind vor allem dann großzügige Maßstäbe anzulegen, wenn der Steuerpflichtige sonst einen Vertrag mit einem fremden Dritten hätte schließen müssen. So urteilte er auch vor kurzem zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013, X R 26/11, LEXinform Nr. 0928546, Pressemitteilung des BFH vom 11. Dezember 2013, Nr. 90/2013, NWB Dok-ID: MAAAE-50850
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