Steuer-News-Archiv
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Mittwoch, 01.01.2014

Rechte und Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben Hinweise zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung gegeben.

Beginn der Außenprüfung

Wenn wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung stehen, kann beantragt werden, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird. Für Rückfragen zur Prüfungsanordnung kann sich der Steuerpflichtige, unter der Angabe des Namens des Prüfers, an die prüfende Stelle wenden. Über den Prüfungsbeginn sollte der Steuerpflichtige seinen Steuerberater sofort unterrichten. Der Prüfer wird sich bei Erscheinen unter Vorlage seines Dienstausweises vorstellen.

Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten.

Ablauf der Außenprüfung

Der Steuerpflichtige ist für den reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitwirkung verpflichtet. Aus diesem Grunde sollte er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen.

  • Der Steuerpflichtige soll dem Prüfer zur Durchführung der Außenprüfung einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen.

  • Der Steuerpflichtige hat die Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen, die der Prüfer benötigt, diesem vorzulegen und ihm die erbetenen Auskünfte zu erteilen und ggf. die Aufzeichnungen zu erläutern und ihn beim Datenzugriff zu unterstützen.

Werden die Unterlagen in Form der Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass ihm auf Kosten des Steuerpflichtigen diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Lesbarmachung erforderlich sind, bzw. dass der Steuerpflichtige die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdruckt oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringt.

Hinweis: Ein (ggf. erneuter) Ausdruck der Unterlagen wirkt im Zeitalter der elektronischen Kommunikation (Stichwort „E-Bilanz“) befremdlich und kann für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Sind Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff ). Dazu kann er verlangen, dass der Steuerpflichtige ihm die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Auswertung der Daten. Auf Anforderung sind dem Prüfer die Daten auf maschinell auswertbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Datenträgerüberlassung) oder nach seinen Vorgaben maschinell auszuwerten (mittelbarer Datenzugriff ).

Über alle Feststellungen vonBedeutung hat der Prüfer den Steuerpflichtigen während der Außenprüfung zu unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt.

Ergebnis der Außenprüfung

Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, hat der Steuerpflichtige das Recht auf eine Schlussbesprechung. Er erhält dabei die Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern.

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der dem Steuerpflichtigen auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht kann er Stellung nehmen. Rechtsbehelfe können allerdings nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide einlegt werden.

Hinweis: Wird eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/ Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt. Wichtig: Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangt, dass der Prüfer auch verpflichtet ist, zugunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Das gerät manchmal in Vergessenheit.

Ablauf der Außenprüfung bei Verdacht einer Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit

Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, so dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn die Einleitung eines Steuerstrafoder Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurde. Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden. Im Strafverfahren gilt nämlich der Rechtsgrundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, aus dem strafrechtlich ein Schweigerecht folgt. Hier kommt es dann zu einer Gratwanderung.

Das BMF stellt hierzu lapidar fest, dass bei fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nachteilige Folgerungen gezogen werden können. Ggf. seien die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich sei.

Hinweis: Sollte bei Ihnen eine Betriebsprüfung angeordnet werden, so unterrichten Sie uns schnellstmöglich hierüber. Wir unterstützen Sie gerne bei deren Abwicklung. Wird ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, empfehlen wir Ihnen, unverzüglich fachlichen Rat durch uns oder einen Anwalt einzuholen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2013, IV A 4 S 0403/13/10001, LEXinform Nr. 5234715
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