Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Mittwoch, 01.01.2014

Unberechtigter Steuerausweis in Gutschriften

Sofern Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, fallen auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter den Tatbestand des unberechtigten Steuerausweises, für den in diesem Fall der Empfänger den ausgewiesenen Betrag schuldet.

Im Streitfall meldete der Steuerpflichtige bei der Gemeinde ein Gewerbe an. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung benannte der Kläger sein Gewerbe mit „An- und Verkauf von Metall und Maschinen“. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen gab er keine Umsätze an. Umsatzsteuererklärungen wurden nicht eingereicht. Das Finanzamt erhielt Kontrollmaterial, aus dem hervorging, dass unter dem Namen des Steuerpflichtigen in erheblichem Umfang Ablieferungen von Schrott und (Alt-) Metallen bei vier Recyclingunternehmen getätigt wurden. In den Abrechnungen (Gutschriften) der Recyclingunternehmen wurde stets Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt führte daraufhin eine UmsatzsteuerSonderprüfung durch. Dabei stellte sich heraus, dass der Steuerpflichtige nicht selbst als Unternehmer tätig gewesen war, sondern als Strohmann (sog. „Schreiber“) fungiert hatte. Er hatte Dritten seinen Namen und sein Gewerbe für deren Ablieferungen zur Verfügung gestellt, Gutschriften für Schrottlieferungen unterschrieben, den Kaufpreis incl. Umsatzsteuer entgegengenommen und das Geld an Hintermänner weitergeleitet. Das Finanzamt verlangte von ihm die in den Gutschriften unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.

Der Steuerpflichtige argumentierte, dass Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen keine Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne seien und er deshalb die Umsatzsteuer nicht zu zahlen habe.

Dieser Argumentation wollte das Finanzgericht nicht folgen. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweise, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sei, schulde den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gelte, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechne und einen Steuerbetrag gesondert ausweise, obwohl er nicht Unternehmer sei oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführe. Zweck der gesetzlichen Regelungen sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Für Gutschriften könne nichts anderes gelten. Wer zulasse, dass ein Dritter Scheingutschriften an ihn ausstelle, die abstrakt die Gefahr begründeten, dass der Aussteller den Vorsteuerabzug hieraus geltend mache, könne sich der Inanspruchnahme für ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entziehen.

Hinweis: Die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Gutschrift“ bezeichnete Korrektur oder Stornierung einer Rechnung ist allerdings nicht als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen. Dies hat die Finanzverwaltung erst kürzlich klargestellt. Sie brauchen bei Gutschriften für Warenrücksendungen etc. daher nicht zu befürchten, dass das Finanzamt mit Umsatzsteuerforderungen auf Sie zutritt.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 9. Oktober 2013, 5 K 319/12, Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 46/13), LEXinform Nr. 5015707
« zurück