Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Haftung eines Geschäftsführers

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haften muss.

Eine GmbH hatte zwei Geschäftsführer. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin, sprich der GmbH, erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den einen Geschäftsführer mit einem sogenannten Haftungsbescheid in Anspruch. Auch der zweite Geschäftsführer wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen.

Gegen den Haftungsbescheid legte der hauptsächlich belastete Geschäftsführer Einspruch ein und machte u.a. geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung der andere Geschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er selber sei seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Der Geschäftsführer hafte als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und seinem Mitgeschäftsführer berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erforderten, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem müsse er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre.

Hier fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern. Außerdem habe er eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2013, 3 K 1632/12, rechtskräftig, LEXinform Nr. 5016175, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2014, LEXinform Nr. 0441367
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