Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Seit der Einführung des Unternehmenssteuerreformgesetzes im Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dies bedeutet vor allem für juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften, eine steuerliche Mehrbelastung, denn bei der Körperschaftsteuer kann die Gewerbesteuer im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht angerechnet werden.

Vor diesem Hintergrund stellte eine GmbH, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund der hohen Pachtaufwendungen im erhöhten Maße mit Gewerbesteuer belastet war, nun vor dem BFH die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbotes der Gewerbesteuer in Frage.

Der BFH bejahte jedoch die Verfassungsmäßigkeit der in 2008 eingeführten Regelung. Die Gewerbesteuer sei ihrer Natur nach zwar eine Betriebsausgabe und mindere deshalb den Gewinn. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 habe der Gesetzgeber jedoch angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe sei. Sie dürfe infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) hinreichend sachlich begründen.

Hinweis: Einzelgewerbetreibende und Gesellschafter von Personengesellschaften werden häufig nur gering oder gar nicht mit Gewerbesteuer belastet, da diese im Regelfall im vollen Umfang bei der Einkommensteuer angerechnet wird. Lediglich in den Fällen, in denen der Hebesatz der festsetzenden Gemeinde überdurchschnittlich hoch ist, oder der Gewerbesteuer keine anrechenbare Einkommensteuer gegenüber steht, da diese aufgrund anderer negativer Einkünfte oder hoher Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen nicht entsteht, wird die Gewerbesteuer zum Kostenfaktor. Deshalb steht die Abschaffung der Gewerbesteuer aufgrund ihres geringen Ertrages in Relation zum hohen Verwaltungsaufwand immer wieder zur Diskussion. Da die Gewerbesteuer jedoch die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen ist, wurden Reformpläne gerade von den einkommensstarken Kommunen in der Vergangenheit gerne blockiert.

Quelle: BFH-Urteil vom 16. Januar 2014, I R 21/12, LEXinform Nr. 0929044, Pressemitteilung des BFH Nr. 36 vom 7. Mai 2014, LEXinform Nr. 0441763
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