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Dienstag, 01.04.2014

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung

In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.

Im Streitfall strich das Finanzamt dem klagenden Unternehmer im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung den Vorsteuerabzug für 2 Rechnungen, da es der Ansicht war, die Rechnungen erfüllten nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung, die es zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bedarf. Konkret bemängelte das Finanzamt, dass die Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung nicht ausreichend seien. Die Leistungsbeschreibung enthielt hier den folgenden Wortlaut: „Gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG erlauben wir uns, unsere erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen”. Im Folgenden wurde der Einsatz einer Person unter Angabe der Anzahl der Tage der eingesetzten Person im jeweiligen Monat und des jeweils zu Grunde liegenden Tagessatzes sowie die daraus resultierende monatliche Gesamtsumme abgerechnet. Die Vereinbarung auf welche Bezug genommen wurde, war der Rechnung nicht beigefügt.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes. Nach dessen Ansicht genüge die Bezugnahme in der Rechnung auf die „Vereinbarungen” zu bestimmten Projekten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt worden sei.

Dies sah der BFH jedoch anders. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung müsse dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung könnten auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung sei dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweise und auf Unterlagen, auf welche Bezug genommen wird, eindeutig bezeichne. Sie müssten der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. Bestätigt werde dies durch die UmsatzsteuerDurchführungsverordnung. Nach dieser müsse eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden” sein. Dies setze keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.

Hinweis: Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Vereinbarung, auf welche die Rechnung Bezug nimmt, ausreichende Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthält.

Quelle: BFH-Urteil vom 16. Januar 2014, V R 28/13, NWB Dok-ID: TAAAE-61356
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