Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Übergangsfrist für bisherige Spendenbescheinigungen

Seit dem 1. Januar 2014 gibt es neue Spendenbescheinigung, die unbedingt zu verwenden sind. Das Bundesfinanzministerium sieht es allerdings als unschädlich an, wenn die „alten“ Zuwendungsbestätigungen noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden.

Zur Erläuterung des Haftungshinweises wird auf Folgendes verwiesen: Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn ...

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  • die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Die Fristen sind taggenau zu berechnen.

Hinweis: Die Erlaubnis zur Erteilung von Zuwendungsbescheinigungen wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheides, eines Freistellungsbescheides oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft. Ist ein solcher Bescheid älter als drei Kalenderjahre oder ist der Freistellungsbescheid - beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid - älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 26. März 2014, IV C 4 S 2223/07/0018, DStR 2014 S. 805
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