Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Verkehrswertnachweis für die Erbschaft-/Schenkungsteuer

Grundstücke sind zwar für die Erbschaft-/Schenkungsteuer und zum Teil auch für die Grunderwerbsteuer in der Regel nach einem besonderen Verfahren zu bewerten (Bedarfswert). Ist der sogenannte gemeine Wert aber niedriger, kann dieser angesetzt werden. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen.

Möglich ist der Nachweis des gemeinen Wertes z.B. über ein Verkehrswertgutachten. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein zeitnah erzielter Kaufpreis des Grundstücks dienen, wenn er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist. Die Frage ist, bis wann ein solcher zeitnaher Kaufpreis berücksichtigt werden kann. Hierzu vertreten die Finanzbehörden neuerdings folgende Auffassung:

  • Ist der Verkauf des Grundstücks vor der abschließenden Entscheidung über den Grundstückswert erfolgt, wurde bisher aber noch nicht berücksichtigt, so liegt ggf. eine neue Tatsache vor, die dazu führen kann, dass der Wert noch berücksichtigt werden kann, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am verspäteten Bekanntwerden trifft.
  • Ist der Verkauf des Grundstücks dagegen erst nach der Wertfeststellung erfolgt, kommt eine rückwirkende Änderung des Grundstückswertes nicht in Betracht. Der nachträglich zustande gekommene Kaufpreis soll weder eine neue Tatsache noch ein rückwirkendes Ereignis darstellen.

Hinweis: Sofern der Feststellungsbescheid, in dem der Wert für das Grundstück ausgewiesen ist, unanfechtbar geworden ist und nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, soll keine Berücksichtigung des günstigeren Wertes mehr möglich sein. Umgekehrt: Wenn die Bescheide über die Grundbesitzbewertung also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, kann ein günstigerer Wert noch angesetzt werden. Nicht beantwortet bleibt aber die Frage, welcher Zeitraum unter „zeitnah“ zu verstehen ist.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12. März 2014, S 3229 1.1 1/2 St 34, LEXinform Nr. 5234935
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