Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die sogenannte Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen auch beim Vorliegen einer Einsatzwechseltätigkeit zum Tragen kommt. Hintergrund ist, dass bei einer langfristig angelegten Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten 3 Monate der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Im zu verhandelnden Fall wurde der im Außendienst beschäftigte Arbeitnehmer in mehreren Tätigkeitsstätten eingesetzt. Diese Tätigkeitsstätten befanden sich alle im Großraum der Stadt B. Während der Woche übernachtete der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung in einer Pension in B. Von dort fuhr er die unterschiedlichen Tätigkeitsstätten sternförmig an.

Die Übernachtungskosten für die Pension erkannte das Finanzamt in voller Höhe an, nahm jedoch eine doppelte Haushaltsführung an und strich die Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf der Dreimonatsfrist.

Der Arbeitnehmer sah hierin jedoch keine doppelte Haushaltsführung. Er habe in B keine regelmäßige Arbeitsstätte. Er gehe seiner Auswärtstätigkeit in Form einer Tätigkeit an ständig wechselnden Arbeitsstätten nach. Mit Verlassen der Wohnung am heimischen Wohnort beginne immer eine neue Auswärtstätigkeit.

Das Finanzgericht folgte jedoch weitgehend der Ansicht des Finanzamtes.

Die Benutzung eines Pensions- oder Hotelzimmers führe zwar grundsätzlich nicht zu einem eigenständigen Haushalt - auch wenn regelmäßig das gleiche Zimmer genutzt werde. Nutze jedoch ein Außendienstmitarbeiter im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit dauerhaft und wiederholt dasselbe Pensionszimmer als Übernachtungsort, sei der Aufenthalt im Pensionszimmer einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen, so dass der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf den Dreimonatszeitraum beschränkt sei. Für die anzusetzenden Pauschbeträge maßgebend sei die Abwesenheit von dem Pensionszimmer nicht vom Hauptwohnsitz.

Hinweis: Das letzte Wort in der Sache hat der BFH. Bei diesem ist das Verfahren mittlerweile anhängig.

Quelle: FG Sachsen Anhalt, Urteil vom 12. November 2013, 4 K 1498/11, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 95/13), NWB Dok-ID: CAAAE 56393
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