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Dienstag, 01.04.2014

Doppelte Haushaltsführung bei einem gemeinsamen Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern

Der BFH hat entschieden, dass bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind regelmäßig vermutet werden kann, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern auch die gemeinsame Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt, jedenfalls dann, wenn es dort lediglich unterbrochen durch Arbeitsund Urlaubsaufenthalte gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil wohnt und dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes ist. Hier sind die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gegeben.

Der BFH unterstreicht in seinem Urteil, dass auch alleinstehende Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen können. Der Hausstand des Arbeitnehmers liege dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt führe, er also seinen Erst- oder Haupthaushalt habe. Bei jungen unverheirateten Arbeitnehmern könne zwar regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese nicht als wesentlich (mit-) bestimmender Teil in einen eigenen Hausstand eingegliedert seien, sofern diese bei ihren Eltern nur ein Zimmer bewohnten, auch wenn sie sich nach Abschluss der Berufsausbildung an den Kosten der Lebensführung beteiligten. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, sei hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmten, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden könne. Diese Regelvermutung gelte insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte diene und sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen an dessen Heimatort befinde, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestünden. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitnehmer nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfüge, sondern lediglich über ein Zimmer bei gleichzeitiger Mitbenutzung der übrigen Räume. Wenn die Wohnverhältnisse am Lebensmittelpunkt vergleichsweise einfach und beengt sein sollten, könnten die Aufwendungen für die Zweitwohnung dennoch zu Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung führen.

Es bedürfe keiner gleichmäßigen Beteiligung an den laufenden Haushaltsund Lebenshaltungskosten durch den Arbeitnehmer. Die Entgeltlichkeit sei keine unerlässliche Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhalte, wenn er nicht selbst sondern Dritte für die Kosten aufkommen oder sich eine Kostenbeteiligung nicht feststellen lasse. Umgekehrt könne aus einer finanziellen Beteiligung alleine nicht auf das Vorliegen eines eigenen Hausstandes geschlossen werden.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber eine finanzielle Beteiligung jedoch zur Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Haustandes gemacht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung von mindestens 10 % gegeben sein, damit eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Weiter ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung darzulegen. Diese kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Ob der BFH eine Kostenbeteiligung bei volljährigen Kindern, wie z.B. im verhandelten Fall (52 Jahre alter berufstätiger Diplom Ingenieur) als gegeben ansieht, bleibt abzuwarten, denn bisher kam es auf eine Kostenbeteiligung nicht an. Ist bei Ihnen ein ähnlich gelagerter Fall gegeben, so kann hier nur geraten werden, für einen zweifelsfreien Nachweis zu sorgen, um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden. Kontoauszüge, aus denen sich ausreichende Barleistungen zur Dokumentation der finanziellen Beteiligung ergeben, sind hier die erste Wahl.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. November 2013, VI R 10/13, NWB DokID: HAAAE 56267
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