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Dienstag, 01.04.2014

Änderung der Gelangensbestätigung durch Anpassung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung zum 01.10.2013

Die Neufassung des § 17a UStDV regelt den Belegnachweis für Steuerbefreiungen, so dass nunmehr eindeutige Regelungen für Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet getroffen wurden.

Der Nachweis bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG muss wie folgt geführt werden:

  • Doppel der Rechnung (§ 14 und § 14a UStG) und
  • Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist („Gelangensbestätigung“).

Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des Abnehmers
  • die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung
  • (bei Fahrzeugen die Fahrzeugidentifikationsnummer)
  • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstandes im übrigens Gemeinschaftsgebiet bzw. im Fall der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • die Unterschrift des Abnehmer oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form und auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

Als Alternative zur Gelangensbestätigung kann der Nachweis auch durch folgende Belege geführt werden:

  1. Bei der Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer durch

a. einen Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief (weiße CMR) der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empfängers (Feld 24) als Bestätigung des Erhalts des Gegenstandes der Lieferung enthält oder

b. einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung
  • die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung
  • den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • den Monat in dem die Beförderung des Gegenstandes der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet endet
  • eine Bestätigung von dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmen, dass die Angaben anhand von Geschäftsunterlagen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
  • die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

c. Eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstellten Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist,

  • bei Kurierdienstleistungen durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein Protokoll von dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmen, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist (tracking and tracing Protokoll).

d. In den Fällen der Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung nach Buchstabe c nicht möglich ist:

  • Eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
  1. Bei der Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Abnehmer wird ein Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstandes von dem Bankkonto des Abnehmers benötigt sowie eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat:
  • den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum
  • den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
  • die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung
  • den Empfänger des Gegenstandes der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigens Gemeinschaftsgebiet zu befördert sowie
  • die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers,

Für die Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren, für die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und für die Lieferung von Fahrzeugen gibt es noch weitere Besonderheiten, die wir Ihnen gerne bei Bedarf mitteilen.

Eine Versendung liegt vor, wenn die Lieferung von einem beauftragten Unternehmen durchgeführt wird. Eine Beförderung liegt vor, wenn der Gegenstand vom Unternehmer oder vom Abnehmer selbst in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird.

Die neue Rechtsgrundlage für den Belegnachweis geht davon aus, dass im Fall des Beförderns des Gegenstandes durch den Abnehmer generell eine Gelangensbestätigung für eine Steuerbefreiung benötigt wird, weil dieser Fall nicht bei den Alternativnachweisen aufgeführt wird.

Haben Sie Fragen – sprechen Sie uns an.

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