Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.07.2014

Vorfälligkeitsentschädigung abzugsfähig?

Eine Steuerpflichtige veräußerte im Jahr 2010 das von ihr im Jahr 1999 erworbene Mietshaus. Das Haus war noch mit Fremdkapital belastet. Zur Ablösung dieser Restschuld zahlte sie rund 3.500 € als Vorfälligkeitsentschädigung an die kreditgebende Bank. Diese Entschädigung machte sie als nachträgliche Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Obwohl sich die Rechtsprechung in letzter Zeit dahingehend geändert hat, dass nachträgliche Schuldzinsen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Veräußerungserlös aus der Immobilie nicht ausreicht, das Restdarlehen zu tilgen, kommen die Richter für den Fall der Vorfälligkeitsentschädigung zu einem anderen Ergebnis.

Bei der Vorfälligkeitsentschädigung fehle insoweit der wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften (sog. Veranlassungszusammenhang). Zwar beruhe eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch sei das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags gewesen, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Die Steuerpflichtige habe sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet, so dass gerade kein Zusammenhang mehr mit Einkünften durch Vermietung bestehe, sondern mit der Veräußerung der Immobilie.

Hinweis: Eine Rolle spielte hier auch, dass die Steuerpflichtige die im Verkaufszeitpunkt noch bestehenden Verbindlichkeiten vollständig tilgen konnte. In einem solchen Fall endet der Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Darlehen tatsächlich ablöst oder ob er den Veräußerungserlös anderweitig privat verwendet und das Darlehen stehen lässt.

Quelle: BFH-Urteil vom 11. Februar 2014, IX R 42/13, BFH/NV 2014 S. 1254
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