Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.04.2014

Wirksamkeit einer Selbstanzeige

Selten hat in der Vergangenheit ein Gerichtsverfahren so viel Aufmerksamkeit erregt wie der Prozess um die Steuerhinterziehung von Uli Hoeneß, der am 13. März zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Dem Urteil lag am Ende ein Hinterziehungsbetrag von insgesamt 28,5 Millionen € an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zugrunde. Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens war die Wirksamkeit der Selbstanzeige, welche für Uli Hoeneß Straffreiheit bedeutet hätte. In diesem Fall hat das Gericht die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht anerkannt. Zwar hat der Richter die Selbstanzeige bei der Höhe des Strafmaßes berücksichtigt, aber das Verfahren zeigt deutlich, dass eine unwirksame Selbstanzeige nicht vor einer strafrechtlichen Verurteilung schützen kann.

Wer sich mit Hilfe einer Selbstanzeige steuerehrlich machen möchte, um im Gegenzug Straffreiheit zu erlangen, sollte also mit Bedacht handeln. Denn der im Prozess zitierte „eine Schuss“, welchen man mit der Selbstanzeige hat, muss „sitzen“ und außerdem rechtzeitig abgegeben werden.

Denn nur wer in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, kann Straffreiheit durch die Selbstanzeige erlangen.

Außerdem tritt eine Straffreiheit nicht ein, wenn

  1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
    a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
    b) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist oder
    c) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

  2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Überschreitet der Betrag der hinterzogenen Steuer den Wert von 50.000 €, ist im Übrigen eine Straffreiheit dem Grunde nach zwar nicht mehr möglich, jedoch wird die Straftat bei einer wirksamen Selbstanzeige nicht weiter verfolgt.

Hinweis: Neben den strafrechtlichen Folgen kann eine Steuerhinterziehung äußerst rufschädigend sein. Doch auch wer nicht im Licht der Öffentlichkeit steht, hat ggf. trotz wirksamer Selbstanzeige mit weiteren Konsequenzen zu rechnen. Beamten droht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und auch bei Berufen, die unter der Aufsicht einer Berufskammer stehen, wie etwa Rechtsanwälte oder Ärzte, kann eine Steuerhinterziehung berufsrechtlich geahndet werden. Eine wirksam abgegebene Selbstanzeige schützt hiervor nicht.

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