Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.07.2014

Freibetrag für Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaftsteuer gibt es einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € für Pflegeleistungen für denjenigen, der dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Nun ist an die Finanzverwaltung die Frage herangetragen worden, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Freibetrag ebenfalls gewährt werden kann. Dies verneinen die Beamten mit folgender Begründung:

Der Freibetrag komme nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten, Lebenspartner) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten bzw. Verwandte in gerader Linie oder Lebenspartner) verpflichtet sind.

Hinweis: Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden (Verwandte in gerader Linie). Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es reicht nach Auffassung der Finanzverwaltung aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen. Pflegleistungen der Kinder und Ehe- bzw. Lebenspartner sollten auch erbschaftsteuerlich gewürdigt werden. Sollten die Gerichte die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigen - bisher ist aber kein entsprechendes Verfahren anhängig -, ist hier der Gesetzgeber gefordert.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, koordinierter Ländererlass vom 8. April 2014, S 3812.1.1 1/15 St 34, DStR 2014 S. 1287
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