Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.07.2014

Muss die Geschäftsleitung Straftaten im Unternehmen verhindern?

Compliance beschreibt Maßnahmen, die darauf abzielen, dass beim Geschäftsbetrieb eines Unternehmens geltende Gesetze und sonstige Regeln eingehalten werden.

Wenn ein Unternehmen wegen Schmiergeldern auf Schadenersatz verklagt wird, muss dann der Compliance-Manager eines Unternehmens, die „Justitia“ der Firma, zahlen?

Das LG München I hatte über die Schadensersatzklage des Unternehmens gegen seinen ehemaligen Finanzvorstand zu entscheiden (Az. 5 HK O 1387/10).

Es verurteilte den Manager zur Zahlung der vom Unternehmen geforderten 15 Millionen Euro. Denn er hatte das Unternehmen nicht so organisiert und beaufsichtigt, dass Verletzungen deutscher und ausländischer Gesetze ausgeschlossen waren. Es reicht nicht aus, bloß ein ComplianceSystem im Unternehmen einzurichten. Auch der Betrieb eines mangelhaften Compliance-System und dessen unzureichende Überwachung sind eine Pflichtverletzung; ebenso ist es eine Pflichtverletzung, kein Compliance-System einzurichten, obwohl nach Art der Geschäftsabläufe eins nötig wäre. Jedes einzelne Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsführer ist verpflichtet, zu überprüfen, ob bestehende Aufsichtsmaßnahmen geeignet seien, um Verstöße gegen zwingendes Recht zu verhindern.

Das Unternehmen und seine Vertreter müssen bei Verdachtsfällen auch interne Ermittlungen durchführen und Mitarbeiter abmahnen oder kündigen, wenn sie gegen Gesetze verstoßen.

Das Urteil betrifft nicht nur Vorstände, sondern auch Geschäftsführer oder andere Manager mit gesetzlichen oder funktionsbezogenen Aufsichtspflichten, etwa Compliance Officer oder Unternehmensjuristen. Gegen die Entscheidung wurde zwar Berufung eingelegt (Az. 7 U 113/14). Allerdings ist eher nicht davon auszugehen, dass das OLG München wesentlich anders entscheidet. Unternehmen sind jedenfalls gehalten, effektive ComplianceStrukturen einzurichten und bei Verdachtsmomenten interne Ermittlungen durchzuführen. Dabei müssen sie auch die Vorgaben des Datenschutzes und des Arbeitsrechts beachten. Sonst riskieren sie, dass Gerichte Ermittlungsergebnisse später nicht verwerten (BAG, Az. 2 AZR 546/12). Zudem sind Geldbußen, die aufgrund ComplianceVerstößen zu zahlen sind, steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.

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