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Dienstag, 01.07.2014

Kein Vorsteuerabzug bei Zahlungsverweigerung von Beginn an

Ist der Vorsteuerabzug bereits von vornherein zu versagen, wenn die Forderung von Anfang an ganz oder teilweise bestritten wird und somit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Rechnungsempfänger die Forderung nicht bezahlen wird? Das musste jetzt der BFH entscheiden.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Bauunternehmen mit der Erstellung eines Geschäftshauses beauftragt. Im Laufe der Bauarbeiten kam es zu Streitigkeiten. Daraufhin kündigte der Steuerpflichtige den Vertrag und verweigerte die Abnahme des teilfertigen Bauwerks. Das Bauunternehmen erteilte im Juni 1999 eine Schlussrechnung zuzüglich Umsatzsteuer, deren Bezahlung vom Steuerpflichtigen abgelehnt wurde. Im Rahmen des anschließenden Zivilprozesses einigten sich die Parteien darauf, dass der Steuerpflichtige nur einen Teil der Restforderungen zahlen sollte.

Daraufhin erging eine erneute Schlussrechnung im Mai 2010. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Steuerpflichtige als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Der Steuerpflichtige sei bereits im Juni 1999 aus der zunächst erteilten Schlussrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, habe diesen Anspruch aber nicht geltend gemacht.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und gewährte den Vorsteuerabzug im Jahr 2010. Dies bestätigte der BFH jetzt. Ein Vorsteuerabzug im Jahr 1999 sei nicht möglich gewesen, da der Leistungsempfänger von Beginn an für die an ihn erbrachte Bauleistungen die Entrichtung des hierfür in Rechnung gestellten Entgelts verweigert hatte.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. April 2014, XI B 10/14, LEXinform Nr. 5907740
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