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Dienstag, 01.07.2014

Steuerabzug für umgekehrte Familienheimfahrten

Normalerweise sind die Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich nicht absetzbar. Von einer umgekehrten Familienheimfahrt spricht man dann, wenn nicht der Steuerpflichtige an den Wochenenden zum Familienwohnsitz zurück fährt, sondern wenn sein Ehepartner ihn an seinem Beschäftigungsort besucht.

Nun hat das Finanzgericht Köln diesen Grundsatz jedoch aufgeweicht, nämlich für den Fall, dass der Ehegatte die Reise an den Besuchsort antritt, weil sein Partner beruflich bedingt nicht am Wochenende nach Haus fahren kann.

Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der als Monteur auf wechselnden Baustellen tätig war. An drei Wochenenden, an denen er auf den Baustellen anwesend sein musste, besuchte ihn seine Ehefrau. Der Arbeitgeber hatte seine Anwesenheitspflicht bestätigt.

Das Finanzamt lehnte die Kosten für die Besuchsfahrten ab, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handele.

Das Finanzgericht Münster ließ die Kosten jedoch zum Abzug zu. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Monteur an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau gelten. Damit sei ein Werbungskostenabzug beim Monteur möglich.

Hinweis: Vor drei Jahren hatte der BFH entschieden, dass umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung keine Werbungskosten sind, wenn die wöchentlichen Heimfahrten aus privaten Gründen nicht angetreten werden. Im vorliegenden Fall konnten die Heimfahrten jedoch nachweislich aus beruflichen Gründen nicht stattfinden. Der Fall ist jetzt beim BFH anhängig.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 28. August 2013, 12 K 339/10, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 22/14), LEXinform Nr. 5016570
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