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Dienstag, 01.07.2014

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz

Der BFH hat sich in zwei Verfahren zu der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert, hier speziell bei der Nutzung eines Telearbeitsplatzes in der eigenen Wohnung und für den Fall, in dem sich Arbeitnehmer einen Poolarbeitsplatz teilen müssen.

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz, z.B. in einer Filiale seines Arbeitgebers, zur Verfügung steht.

Der BFH stellte klar, dass ein solcher „anderer“ Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Im ersten Fall klagte der Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes. Dieser hatte an seiner Dienststelle keinen eigenen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für seine Innendiensttätigkeiten mit insgesamt sieben seiner Kollegen drei Arbeitsplätze (Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt akzeptierte die geltend gemachten Aufwendungen des Prüfers nicht, da dieser seinen Arbeitsplatz nicht täglich aufsuchen müsse und der Telearbeitsplatz daher ausreichend sei.

Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht jedoch nicht und wurde nun vom BFH in seiner Auffassung bestätigt. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichem Umfang zur Verfügung stand.

Hinweis: Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Ein Poolarbeitszimmer kann dann ein anderer Arbeitsplatz sein, wenn bei diesem aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Im zweiten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet. Es bestand die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, dass er von diesem aus jeden Montag und Freitag seine Arbeitsleistung zu erbringen hatte.

Zwar war die Klage gegen die Nichtanerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer vor dem Finanzgericht erfolgreich. Der BFH hob das Urteil allerdings auf. Der vom Steuerpflichtigen genutzte Telearbeitsplatz entspreche grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Ihm habe an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“ gestanden, denn es sei ihm weder untersagt gewesen, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch sei die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen.

Hinweis: Werden in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, so schauen die Finanzämter regelmäßig genau hin. So verlangen viele Finanzämter vor der erstmaligen Anerkennung der Aufwendungen das Ausfüllen eines umfangreichen Fragebogens. Nutzen Sie ein Zimmer in Ihrer Wohnung fast ausschließlich für berufliche Zwecke und möchten die Kosten hierfür auch gerne steuerlich verwerten, so prüfen wir gerne für Sie, ob man einen Ansatz der Kosten entsprechend begründen kann.

Quelle: BFH-Urteile vom 26. Februar 2014, VI R 37/13, VI R 40/12, LEXinform Nr. 0929938 und 0929199, Pressemitteilung des BFH Nr. 40 vom 4. Juni 2014, LEXinform Nr. 0441919
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