Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.07.2014

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt

Liefert ein Unternehmer aus Deutschland an einen privaten Kunden im Ausland z.B. ein eBook, fällt künftig die Umsatzsteuer nicht mehr in Deutschland an, sondern im Heimatstaat des privaten Kunden. Deutschland hat dieser ab 1. Januar 2015 EU-weit geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den so genannten Mini-One-StopShop eingeführt.

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union wurden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland nur noch zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

Deutsche Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in dem Land umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen, in denen ihre privaten Kunden wohnen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung.

Wichtig: diese Registrierung gilt einheitlich für alle EULänder und muss bis zum 31. 12. 2014 erfolgen, damit die Erleichterungen für das Jahr 2015 in Anspruch genommen werden können.

Wir beraten Sie gerne und führen auf Wunsch auch die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern durch.

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