Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Dienstag, 01.07.2014

PKW-Gestellung durch den Arbeitgeber – lohnsteuerliche Behandlung bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer

Arbeitsvertraglich kann geregelt sein, dass dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt wird, sondern es darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitnehmer genutzt werden. Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer für private Zwecke ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung kann bemessen werden

  • pauschal nach der „1-Prozent-Regelung“: hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises angesetzt, oder
  • mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten, die auf das Fahrzeug, anteilig für die nichtbetrieblichen Fahrten angefallen sind.

Trägt der Arbeitnehmer Fahrzeugkosten des überlassenen Dienstfahrzeuges für Privatfahrten selbst, gilt die Sachbezugsbesteuerung nach dem BMF-Schreiben vom 19.04.2013. Dieses bedeutet:

  • Sowohl bei der Anwendung der 1%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode sind pauschale Monatsbeiträge oder individuelle km-Pauschalen als Nutzungsentgelt sachbezugsmindernd zu berücksichtigen.
  • Trägt der Arbeitnehmer dagegen bestimmte Kostenanteile (z.B. Treibstoffkosten) selbst, wirkt sich dies bei der 1%-Regelung nicht aus, während bei der Fahrtenbuchmethode die Aufwendungen von vornherein nicht in die Nutzungswertermittlung eingehen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mittels Tankkarte des Arbeitgebers zunächst tankt und der Arbeitgeber den auf die Privatfahrten entfallenen Treibstoff nachträglich berechnet. Diese unvorteilhafte Besteuerung gilt erstmals für die auf Pauschalbewertung nach dem 1.7.2013 verwirklichten Sachverhalte.

Wird die Privatnutzung nach der 1%-Regelung bewertet, sollten eventuell vorhandene Vereinbarungen über Treibstoffkostenübernahme oder Übernahme anderer Aufwendungen geändert werden. Sollen vom Arbeitnehmer Zuzahlungen geleistet werden empfiehlt sich vielmehr zu vereinbahrten, dass für die private Nutzung monatliche Pauschbeträge vom Arbeitnehmer zu entrichten sind.

Haben Sie Fragen hierzu – sprechen Sie uns an

« zurück