Steuer-News-Archiv
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Donnerstag, 01.01.2015

Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden

Steuerpflichtige können auf einen Ersatzanspruch gegenüber einem gemeinnützigen Verein verzichten, diesen spenden, eine Spendenbescheinigung erhalten und die Spende steuerlich geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch vorab festgelegt wurde, z.B. vertraglich oder durch Beschluss, auf ihn erst nachträglich verzichtet wird, dass die Körperschaft entsprechend zahlungsfähig ist und dass der Verzicht zeitnah zum Entstehen des Anspruchs (schriftlich) erklärt wird.

In einem neuen Schreiben stellt die Finanzverwaltung dazu fest, dass dies auch gilt, wenn der Verzicht durch ehrenamtliche Mitglieder und Förderer der Spendenempfänger erfolgt. Das BMF geht zwar grundsätzlich davon aus, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung sei aber widerlegbar.

Hinweis: Der Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger wird von der Finanzverwaltung nur als Spende anerkannt, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen wird.

Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches sei auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, aber nur wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde.

Zudem macht die Verwaltung die Anerkennung einer Aufwandsspende von den folgenden weiteren Kriterien abhängig:

  • Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit (innerhalb von 3 Monaten) des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers (Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistung).

  • Die Ausgabe muss beim Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führen. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, wenn der Aufwandsersatz eine Tätigkeit des Spenders entschädigt, die - wenn auch nur zum Teil - auch im Interesse des Spenders erbracht wurde.

  • Ein eingeräumter Ersatzanspruch darf zudem nicht unter der Bedingung einer vorherigen Spende stehen.

Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es sich laut BMF um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt. Dem Zuwendenden ist deshalb eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.

Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich. Allerdings könne ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen. Der Zuwendungsempfänger müsse die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt habe, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können.

Hinweis: Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden. Die Verwaltung knüpft im Übrigen strenge Anforderungen an die Anerkennung von Aufwandsspenden, die beachtet werden sollten, um den Steuerabzug seitens des Finanzamtes nicht zu gefährden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 25. November 2014, IV C 4 S 2223/07/0010, www. bundesfinanzministerium.de
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