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Mittwoch, 01.10.2014

Neuregelung der Selbstanzeige ab 2015

Nachdem sich die Finanzminister der Länder im Frühjahr auf eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung geeinigt haben, liegt nun ein erster Gesetzentwurf vor. Die Eckpunkte der Neuregelung sehen wie folgt aus:

Der Berichtigungszeitraum für den die unterlassenen/fehlerhaften Angaben ergänzt/berichtigt werden müssen, wird für alle Steuerhinterziehungen auf 10 Jahre festgesetzt. Bisher galt der 10-Jahreszeitraum nur für Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn mehr als 25.000 € Steuern (bisher: 50.000 €) hinterzogen wurden. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen bleibt es zwar bei der Strafbarkeit, die Steuerhinterziehung soll aber bei Zahlung eines Strafzuschlages nicht weiter verfolgt werden.

Der „Strafzuschlag“, der bisher in Höhe von 5 % erhoben wurde, beläuft sich zukünftig auf:

  • Hinterziehungsvolumen: 25.000 € bis 100.000 €: 10 %
  • Hinterziehungsvolumen: 100.001 € bis 1.000.000 €: 15 %
  • Hinterziehungsvolumen: ab 1.000.001 €: 20 %.

Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.

Bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen soll eine strafbefreiende Selbstanzeige auch bei Überschreiten der Sperrgrenze von 25.000 € möglich sein. Zugleich ist eine mehrfache Korrektur möglich.

Quelle: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 27. August 2014, www.bundesfinanzministerium.de
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